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EU-ETS · Kostenlose Zuteilung

Zuteilungsdatenbericht und Aktivitätsrate: wann sich die kostenlose Zuteilung ändert

Weicht der Durchschnitt der Aktivitätsrate aus den zwei Vorjahren um mehr als 15 % von der historischen Aktivitätsrate ab, ändert sich die kostenlose Zuteilung des Zuteilungselements, nach oben wie nach unten, sofern mindestens 300 Zertifikate betroffen sind[2]. Grundlage ist ein verifizierter Bericht bis 31. März: der Zuteilungsdatenbericht an die DEHSt, in Österreich der Aktivitätsratenbericht an das BMLUK[2][5][8][10].

Stand: Verantwortlich: Mashood Raza Syed, Florian Zainzinger

Auf einen Blick

  • Nächste Frist: 31. März 2027 für die Aktivitätsraten 2026, mit Prüfbericht; in Deutschland an die DEHSt, in Österreich an das BMLUK[2][5][8]
  • 15-%-Regel: Weicht der Durchschnitt der zwei Vorjahre um mehr als 15 % von der historischen Aktivitätsrate ab, ändert sich die Zuteilung, nach oben wie nach unten[1][2]
  • Mindestmenge: Angepasst wird nur, wenn sich mindestens 300 Zertifikate ändern; bis 2025 waren es 100[2][3]
  • Folgejahre: weitere Anpassungen in 5-%-Stufen; liegt die Abweichung wieder bei höchstens 15 %, gilt die Ausgangszuteilung[2]
  • Wärme, Brennstoff, Prozessemissionen: Maßgeblich ist zusätzlich die durchschnittliche erwartete Aktivitätsrate[2]
  • Kein geprüfter Bericht: Die Behörde setzt die Zuteilung aus; DE zusätzlich Bußgeld bis 100.000 Euro, AT konservative Schätzung nach EZG 2011[2][7][8]

Kurzantwort: Wann ändert sich die kostenlose Zuteilung?

Die Behörde vergleicht jedes Jahr für jedes Zuteilungselement den Mittelwert der Aktivitätsraten der zwei Vorjahre mit der historischen Aktivitätsrate der ursprünglichen Zuteilung. Liegt die Differenz über 15 %, ändert sich die Zuteilung ab dem Folgejahr; bei Elementen mit Produkt-Emissionswert um denselben Prozentsatz[2]. Grundlage ist Art. 10a Abs. 20 der Emissionshandelsrichtlinie, der Anpassungen bei einem Anstieg oder Rückgang der Betriebsleistung im gleitenden Zweijahresdurchschnitt um mehr als 15 % vorsieht[1].

Der Bericht heißt in der EU-Verordnung „Bericht über die Aktivitätsrate“[2], bei der DEHSt „Zuteilungsdatenbericht“[5] und im österreichischen Emissionszertifikategesetz „Bericht über die jährliche Aktivitätsrate“[8]. Die Tabelle stellt beide Länder gegenüber.

Der jährliche Bericht in Deutschland und Österreich[2][5][6][7][8][10][11]
ThemaDeutschlandÖsterreich
BezeichnungZuteilungsdatenberichtBericht über die jährliche Aktivitätsrate (Aktivitätsratenbericht)
RechtsgrundlageDVO (EU) 2019/1842 (unmittelbar geltend); TEHG 2025, u. a. § 49 Abs. 6 und 7 (Bußgeld)DVO (EU) 2019/1842; § 24a Abs. 4 bis 8 EZG 2011
Frist31. März des Folgejahres31. März jedes Jahres für das Vorjahr
Nächster BerichtZuteilungsdatenbericht 2026, bis 31.03.2027Bericht über 2026, bis 31.03.2027
EinreichungFMS-Anwendung „Zuteilungsdatenbericht 2024–2030“, Versand über die Virtuelle PoststelleEDM-Anwendung Emissionshandel EU ETS
VerifizierungPrüfbericht einer Prüfstelle nach DVO (EU) 2018/2067Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer Prüfeinrichtung nach § 14 EZG 2011
BehördeDeutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UmweltbundesamtBundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK)

Begriffe: Aktivitätsrate, historische Aktivitätsrate, Zuteilungselement

Zuteilungselement ist der Begriff der DEHSt für den „Anlagenteil“ der EU-Verordnungen[2][6]. Jedes Element hat eine eigene Aktivitätsrate und eine eigene Zuteilung. Die Aktivitätsrate ist die jährliche Menge, auf die sich die Zuteilung bezieht: bei Elementen mit Produkt-Emissionswert die Produktion in Tonnen, bei Elementen mit Wärme- oder Brennstoff-Emissionswert die Wärme- oder Brennstoffmenge in Terajoule, bei Prozessemissionen die Emissionen in Tonnen CO₂-Äquivalent[4][6]. Die letzten drei Elementtypen nennt die DEHSt Fallback-Zuteilungselemente[6].

Die historische Aktivitätsrate (HAR) ist für 2026–2030 der Median der Aktivitätsraten der Jahre 2019 bis 2023; berücksichtigt werden nur Jahre, in denen die Anlage in Betrieb war[4][6]. Für Elemente, die ab dem 01.01.2022 den Betrieb aufgenommen haben, gilt die Aktivitätsrate des Kalenderjahres nach der Betriebsaufnahme[6]. Die DEHSt teilt die historischen Aktivitätsraten in den Anhängen zum Zuteilungsbescheid mit[6].

Zu unterscheiden sind zwei Größen: Der Median 2019–2023 bleibt für die ganze Zuteilungsperiode fest, die durchschnittliche Aktivitätsrate wird jedes Jahr neu aus den zwei letzten Berichtsjahren gebildet[2][6]. Wie aus HAR, Emissionswert und Faktoren die Ausgangszuteilung entsteht, erklärt der Leitfaden zur kostenlosen Zuteilung und zum CBAM-Faktor.

Die 15-%-Regel Schritt für Schritt

Die Prüfung hat zwei Stufen: erst die relative Schwelle je Zuteilungselement, dann die absolute Mengenschwelle[2][6].

  • Schritt 1, Durchschnitt: Mittelwert der Aktivitätsraten der zwei Vorjahre. Für die Zuteilung 2027 zählen 2025 und 2026[2][6].
  • Schritt 2, Vergleich: Weicht der Durchschnitt um mehr als 15 % von der HAR ab, wird die Zuteilung eines Produkt-Elements um denselben Prozentsatz erhöht oder verringert[2]. Für Fallback-Elemente gilt die Zusatzbedingung im Abschnitt „Besonderheiten“[2][6].
  • Schritt 3, Mindestmenge: Die Anpassung wird nur vorgenommen, wenn sich die vorläufige jährliche Menge um mindestens 300 Zertifikate ändert. Die DEHSt prüft das je Zuteilungselement nach Carbon-Leakage- und CBAM-Faktor, das BMLUK spricht von der Anlagenebene[2][6][10].
  • Schritt 4, Folgejahre: Nach einer Anpassung wird erst wieder angepasst, wenn die Abweichung das nächste 5-%-Intervall überschreitet. Die DEHSt zählt die Intervalle als über 15 bis 20 %, über 20 bis 25 % und so weiter[2][6].
  • Schritt 5, Rückkehr: Liegt die Abweichung nicht mehr über 15 %, gilt ab dem Folgejahr wieder die ursprüngliche Zuteilung[2]. Auch Folgeanpassungen und die Rückkehr unterliegen der Mindestmenge von 300 Zertifikaten[2].

Mindestmenge 300 Zertifikate und weitere Parameter

Die Mindestmenge lag bis 2025 bei 100 Zertifikaten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/772 hat sie für Zuteilungen ab dem 01.01.2026 auf 300 angehoben, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden[3]. Art. 6a spricht von der Anpassung „für eine Anlage“, misst die Schwelle aber an der Menge, „die dem Anlagenteil kostenlos zugeteilt“ wird, „aggregiert“[2]. Die DEHSt wendet sie je Zuteilungselement an[6], das BMLUK formuliert „auf Anlagenebene“[10]. Maßgeblich ist der Zuteilungsbescheid.

Dieselbe 15-%-Logik mit 5-%-Stufen gilt für weitere Parameter, etwa Wärme aus Anlagen außerhalb des EU-ETS oder die Abfackelung von Restgasen (Art. 6 Abs. 4)[2][6]. Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie ermächtigt die Kommission zu weiteren Vorkehrungen, unter anderem, um „der Manipulation und dem Missbrauch der Anpassungen der Zuteilung vorzubeugen“[1].

Rechenbeispiel (fiktiv)

Fiktives Beispiel, keine reale Anlage, keine realen Emissionswerte. Annahmen: ein Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert, historische Aktivitätsrate 100.000 t Produkt, angenommener Emissionswert 0,700 t CO₂ je t Produkt, Carbon-Leakage-Faktor und CBAM-Faktor vereinfachend 1,0, kein Korrekturfaktor. Ausgangszuteilung: 0,700 × 100.000 = 70.000 Zertifikate pro Jahr. Wie CBAM-Faktor und Carbon-Leakage-Faktor die Menge tatsächlich verändern, steht im Leitfaden zur kostenlosen Zuteilung und zum CBAM-Faktor.

Die Zuteilungsdatenberichte 2024 und 2025 bestimmen die Zuteilung 2026[2][6]. Fall A: (84.000 + 80.000) / 2 = 82.000 t; Abweichung (82.000 − 100.000) / 100.000 = −18 %; neue Zuteilung 70.000 × 0,82 = 57.400 Zertifikate. Die Änderung um 12.600 liegt über der Mindestmenge von 300[2].

Fiktives Beispiel: Zuteilung 2026 eines Produkt-Elements (HAR 100.000 t, Ausgangszuteilung 70.000)
FallAktivitätsrate 2024Aktivitätsrate 2025DurchschnittAbweichung von der HARZuteilung 2026
A: Rückgang84.000 t80.000 t82.000 t−18 %57.400 (−12.600)
B: Anstieg118.000 t122.000 t120.000 t+20 %84.000 (+14.000)
C: innerhalb der Schwelle90.000 t88.000 t89.000 t−11 %70.000 (unverändert)

Rechenbeispiel fortgesetzt: die 5-%-Stufen

Fiktives Beispiel, Fortsetzung von Fall A. Liegt der Durchschnitt 2025/2026 bei −19 %, bleibt es 2027 bei 57.400 Zertifikaten, weil die Abweichung im selben Intervall liegt (über 15 bis 20 %). Bei −22 % wird neu angepasst: 70.000 × 0,78 = 54.600, gegenüber 57.400 eine Änderung um 2.800. Bei −14 % gilt wieder die Ausgangszuteilung von 70.000, gegenüber 57.400 eine Änderung um 12.600. Die drei Fälle sind Alternativen, jeweils ausgehend von 57.400 Zertifikaten im Jahr 2026. Beide Änderungen liegen über 300 Zertifikaten[2][6].

Gerechnet wird immer gegen die HAR, nicht gegen die zuletzt angepasste Menge[2]. Die DEHSt zeigt in Teil 5 ihres Leitfadens eine vollständige Zeitreihe bis 2030 mit denselben Schritten[6].

Besonderheiten: Wärme, Brennstoff, Prozessemissionen, neue Marktteilnehmer, Stilllegung

Für Elemente mit Wärme- oder Brennstoff-Emissionswert und für Prozessemissionen gilt seit 2026 eine zweite Bedingung. Angepasst wird nur, wenn sowohl die durchschnittliche Aktivitätsrate als auch die durchschnittliche erwartete Aktivitätsrate um mehr als 15 % von der HAR abweichen. Höhe und Prozentsatz der Anpassung richten sich dann nach der durchschnittlichen erwarteten Aktivitätsrate[2][6].

Die erwartete Aktivitätsrate eines Jahres ist die Produktionsmenge jedes Produkts mal seiner historischen Effizienz, also Wärme- oder Brennstoffeinsatz beziehungsweise Prozessemissionen je Tonne im Bezugszeitraum, zuzüglich übriger Mengen wie Wärmeexporte an Verbraucher außerhalb des EU-ETS oder neue Produkte (Anhang I DVO (EU) 2019/1842)[2][6]. Das BMLUK beschreibt den Zweck so: Anpassungen „im Fall von Effizienzänderungen zu vermeiden“[10]. Die frühere Effizienzregel in Art. 6 Abs. 1 bis 3 wurde gestrichen[3].

Neue Zuteilungselemente und neue Marktteilnehmer: In den ersten drei Kalenderjahren des Betriebs wird nicht angepasst. Im ersten und zweiten Jahr richtet sich die Zuteilung nach der tatsächlichen Aktivitätsrate, im dritten nach der historischen Aktivitätsrate der Zuteilungsberechnung[2]. Anpassungen nach Art. 10a Abs. 20 der Richtlinie werden aus der Reserve für neue Marktteilnehmer bedient oder ihr zugeführt[1].

Stilllegung: Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, erhalten keine kostenlosen Zertifikate[1]. Stellt ein Zuteilungselement den Betrieb ein, entfällt der Anspruch ab dem Tag der Betriebseinstellung anteilig für den Rest des Jahres; ab dem Folgejahr ist die Zuteilung null[2]. In Österreich ist die Stilllegung einer Anlage unverzüglich zu melden, spätestens mit dem Bericht über die jährliche Aktivitätsrate jenes Jahres, in dem sie erfolgt ist (§ 27a Abs. 1 EZG 2011)[9]. Das BMLUK stellt für Aktivitätsratenbericht, Stilllegung und neue Marktteilnehmer ein gemeinsames Formular bereit[10].

Zuteilungsdatenbericht in Deutschland: Frist und Ablauf

Betreiber mit kostenloser Zuteilung reichen für jedes Jahr bis zum 31.03. des Folgejahres einen Zuteilungsdatenbericht bei der DEHSt ein[5]; der nächste, über das Jahr 2026, ist bis 31.03.2027 fällig[2][5]. Die Frist folgt aus Art. 3 Abs. 3 DVO (EU) 2019/1842, der der Behörde auch eine frühere Frist erlaubt; vorgelegt wird der Bericht mit einem Prüfbericht nach der DVO (EU) 2018/2067[2]. Am selben Tag ist der Emissionsbericht fällig (§ 21 Abs. 1 TEHG), die Abgabe der Zertifikate folgt bis 30. September (§ 7 Abs. 1 TEHG)[7].

Technische Grundlage ist ein Methodenplan in der FMS-Anwendung „Methodenplan 2024–2030“; der Zuteilungsdatenbericht baut darauf auf und wird über die Virtuelle Poststelle eingereicht[5][6]. Für die Berichte 2024 bis 2030 ist Teil 5 des „Leitfadens Zuteilung 2026–2030“ (22.12.2025) maßgeblich, ergänzt um die Teile 1 bis 3d und Excel-Tools auf der DEHSt-Seite[5][6].

Fehlt ein geprüfter Bericht oder enthält der Prüfbericht ein negatives oder eingeschränktes Prüfgutachten, setzt die Behörde die Zuteilung kostenloser Zertifikate aus[2][3]. Wer den Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 100.000 Euro betragen (§ 49 Abs. 6 und 7 TEHG)[7].

Betreiber mit Klimaneutralitätsplan mussten bis 31.03.2026 zusätzlich einen verifizierten Klimaneutralitätsbericht für den Zeitraum bis 31.12.2025 vorlegen, danach alle fünf Jahre[2][6]. Der Zuteilungsdatenbericht enthält dafür ein eigenes Formular, ebenso für einen Antrag auf Rückübertragung nach einer Kürzung wegen nicht umgesetzter Energieaudit-Maßnahmen[6]. Wen diese 20-%-Kürzungen betreffen, erklärt der Leitfaden zu freier Zuteilung und CBAM-Faktor.

Aktivitätsratenbericht in Österreich: Frist und Ablauf

Nach § 24a Abs. 4 EZG 2011 übermitteln Anlageninhaber mit Antrag auf kostenlose Zuteilung bis zum 31. März jedes Jahres einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres samt Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis; anzuwenden ist die DVO (EU) 2019/1842[8]. Der nächste Bericht, über 2026, ist bis 31.03.2027 fällig[8]. Für Anlagen, deren Plan zur Überwachungsmethodik erst bis 31. Dezember eines Jahres vorgelegt wird, gilt nach Abs. 5 ebenfalls der 31. März des Folgejahres, auf Basis des vorgelegten Plans[8]. Eingebracht wird mit den elektronischen Formularen des Ministeriums in der EDM-Anwendung Emissionshandel EU ETS[8][11].

Für 2026–2030 stellt das BMLUK auf der Seite „Aktivitätsratenbericht, Stilllegung und neue Marktteilnehmer 2026–2030“ ein gemeinsames Formular sowie Vorlagen für Prüfbericht und Klimaneutralitätsbericht bereit[10]. Das ältere Formular für 2021–2025 eignet sich laut BMLUK nur noch für Korrekturen jenes Zeitraums; für die Berichte über 2024 und 2025 war das neue Formular heranzuziehen[11].

Fehlt der Bericht, kommt er zu spät, entspricht er nicht den Verordnungen oder liegt ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis vor, schätzt das Ministerium die Aktivitätsraten nach § 24a Abs. 7 und 8 EZG 2011 konservativ; das darf nicht zu einer höheren Zuteilung führen[8]. Diese Bestimmungen stammen aus der Fassung BGBl. I Nr. 196/2023[8]. Seit 2026 schreibt die unmittelbar geltende EU-Verordnung zusätzlich vor, dass die Behörde die Zuteilung aussetzt, wenn kein geprüfter Bericht vorliegt oder das Prüfgutachten nicht zufriedenstellend ist (Art. 3 Abs. 3 DVO (EU) 2019/1842)[2][3]. Wie beides im Einzelfall zusammenwirkt, beantwortet das BMLUK.

Zuteilungsdatenberichte 2024 und 2025: die ersten Berichte der Periode 2026–2030

Bis 31.03.2026 waren Daten für die zwei Vorjahre zu melden, also 2024 und 2025 (Art. 3 Abs. 1 DVO (EU) 2019/1842 in der Fassung der DVO (EU) 2025/772)[2][3]. Die DEHSt verlangte dafür zwei Zuteilungsdatenberichte nach den neuen Regeln; im Zuteilungsdatenbericht 2024 wurden für Fallback-Elemente gegebenenfalls Daten für 2019 bis 2023 nacherhoben[6]. Auch in Österreich war 2026 über 2024 und 2025 zu berichten[10].

Die DVO (EU) 2025/772 vom 16.04.2025 gilt für Zuteilungen ab dem 01.01.2026. Sie hat den vorläufigen Bericht über die Aktivitätsrate abgeschafft, weil die Frist für die Ausgabe der kostenlosen Zuteilung vom 28. Februar auf den 30. Juni verschoben wurde. Außerdem hob sie die Mindestmenge auf 300 Zertifikate an, führte die erwartete Aktivitätsrate ein und machte die Aussetzung bei fehlendem geprüftem Bericht verpflichtend[3]. Den Ausgabetermin 30. Juni regeln Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie und in Deutschland § 24 Abs. 1 TEHG[1][7].

Zuteilung 2026: Emissionswerte, Korrekturfaktor und Vorschlag COM(2026) 619

Die Emissionswerte (Benchmarks) für 2026–2030 hat die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1412 vom 26.06.2026 festgelegt; sie wurde am 29.06.2026 veröffentlicht und trat am Tag danach in Kraft, nach Erwägungsgrund 17 wegen der Rechtssicherheit insbesondere für die Zuteilung 2026[13]. Den sektorübergreifenden Korrekturfaktor setzt der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1862 vom 23.07.2026 für jedes Jahr 2026–2030 auf 100 % fest[14].

Weil die Emissionswerte erst im Juni feststanden, konnte das BMLUK die im März 2026 eingereichten Aktivitätsratenberichte nicht abschließend prüfen; es aktualisiert sie auf Basis der neuen Werte, die endgültige Zuteilung 2026 ergeht per Bescheid[12]. Die Buchung der Zuteilung 2026 im Unionsregister plante das BMLUK voraussichtlich ab September 2026 (Stand der Seite am 14.10.2026)[12]. Den aktuellen Stand veröffentlichen in Österreich das BMLUK und in Deutschland die DEHSt.

Vorschlag, nicht geltendes Recht: Mit COM(2026) 619 vom 17.07.2026 schlägt die Kommission vor, die kostenlose Zuteilung auf Basis der Wärme- und Brennstoff-Emissionswerte für 2026–2030 zu erhöhen, ohne den Korrekturfaktor auszulösen; genutzt werden sollen EU-weit rund 80 Millionen Zertifikate[15]. Die Zusatzmengen für 2026 sollen gemeinsam mit der Zuteilung 2027 bereitgestellt werden[15]. Ob und in welcher Form der Vorschlag beschlossen wird, ist offen. Die Vorschläge zum CBAM-Faktor in COM(2026) 616 behandelt der Leitfaden zur freien Zuteilung.

Was das für die Budgetplanung bedeutet

Die Zuteilung eines Jahres hängt von der Aktivität der zwei Vorjahre ab: Die Mengen 2026 und 2027 bestimmen die Zuteilung 2028[2]. Eine Produktionsänderung wirkt also mit ein bis zwei Jahren Verzögerung auf die Zuteilung, die Emissionen ändern sich dagegen im selben Jahr.

Für die Planung in Tonnen bietet es sich an, den Produktionsplan je Zuteilungselement neben die HAR aus dem Zuteilungsbescheid zu legen, den gleitenden Zweijahresdurchschnitt fortzuschreiben und das 15-%-Band mit den 5-%-Stufen und der Mindestmenge als Szenario zu hinterlegen. Für Fallback-Elemente kommt die erwartete Aktivitätsrate hinzu[2][6]. So entsteht je Produktionsszenario ein Zuteilungspfad, der zusammen mit den erwarteten Emissionen die Deckungslücke in Tonnen ergibt.

Fragen zur eigenen Anlage beantworten in Deutschland die DEHSt, in Österreich das BMLUK. Hinweise zu diesem Leitfaden nimmt CarbonCue über die Kontaktseite entgegen.

Häufige Fragen

Was ist der Zuteilungsdatenbericht?

Der jährliche, verifizierte Bericht, mit dem Betreiber mit kostenloser Zuteilung der DEHSt die Aktivitätsraten und weitere zuteilungsrelevante Daten jedes Zuteilungselements für das Vorjahr melden. Auf dieser Grundlage prüft die Behörde, ob die Zuteilung nach der 15-%-Regel angepasst wird[2][5].

Bis wann muss der Zuteilungsdatenbericht abgegeben werden?

Bis 31. März des Folgejahres, in Deutschland wie in Österreich; der Bericht über 2026 also bis 31.03.2027[2][5][8]. Nach EU-Recht kann die Behörde eine frühere Frist festlegen[2].

Was ist die Aktivitätsrate im Emissionshandel?

Die jährliche Menge je Zuteilungselement, an der die kostenlose Zuteilung hängt: Produktion in Tonnen bei Produkt-Elementen, Wärme oder Brennstoff in Terajoule bei Wärme- und Brennstoff-Elementen, Emissionen bei Prozessemissions-Elementen[4][6]. Verglichen wird ihr Zweijahresdurchschnitt mit der historischen Aktivitätsrate, für 2026–2030 dem Median 2019–2023[2][4].

Was passiert, wenn die Aktivitätsrate um mehr als 15 % sinkt?

Liegt der Durchschnitt der zwei Vorjahre mehr als 15 % unter der historischen Aktivitätsrate, sinkt die Zuteilung ab dem Folgejahr, bei Produkt-Elementen um denselben Prozentsatz, sofern sich mindestens 300 Zertifikate ändern[2]. Bei Wärme-, Brennstoff- und Prozessemissions-Elementen muss zusätzlich die durchschnittliche erwartete Aktivitätsrate die Schwelle überschreiten[2]. Ein einzelnes schwaches Jahr reicht nicht, solange der Zweijahresdurchschnitt innerhalb von 15 % bleibt[2].

Steigt die Zuteilung auch bei höherer Produktion?

Ja, die Regel ist symmetrisch[1][2]. Die zusätzlichen Zertifikate kommen aus der Reserve für neue Marktteilnehmer[1]. Für Fallback-Elemente gilt auch hier die Bedingung der erwarteten Aktivitätsrate[2].

Was passiert, wenn der Zuteilungsdatenbericht fehlt oder zu spät kommt?

Der Bericht muss mit dem Prüfbericht einer Prüfstelle nach der DVO (EU) 2018/2067 vorgelegt werden[2]. Fehlt ein geprüfter Bericht, setzt die Behörde nach EU-Recht die Zuteilung aus[2][3]. In Deutschland kann ein nicht rechtzeitig erstatteter Bericht mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden[7]. In Österreich sieht das EZG 2011 außerdem eine konservative Schätzung vor, die nicht zu einer höheren Zuteilung führen darf[8].

Was ist der Aktivitätsratenbericht in Österreich?

So bezeichnet das BMLUK den Bericht über die jährliche Aktivitätsrate nach § 24a EZG 2011, das österreichische Gegenstück zum deutschen Zuteilungsdatenbericht[8][10]. Er ist bis 31. März mit Prüfgutachten über die EDM-Anwendung einzubringen[8][11].

Quellen

  1. Richtlinie 2003/87/EG, konsolidierte Fassung vom 01.03.2024 (Art. 10a Abs. 19 bis 21, Art. 11 Abs. 2)EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der EUAbgerufen am
  2. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, konsolidierte Fassung vom 01.01.2026 (Art. 2 bis 6a, Anhang I)EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der EUAbgerufen am
  3. Durchführungsverordnung (EU) 2025/772 vom 16.04.2025 zur Änderung der DVO (EU) 2019/1842 (Erwägungsgründe 2, 4, 5, 10; Art. 1 und 3)EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der EUAbgerufen am
  4. Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 (Art. 15, historische Aktivitätsrate)EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der EUAbgerufen am
  5. Zuteilungsdatenbericht 2024 bis 2030 (Webseite, letzte Aktualisierung 26.01.2026)Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UmweltbundesamtAbgerufen am
  6. Leitfaden Zuteilung 2026–2030, Teil 5 (22.12.2025), Einleitung, Kap. 2, 3.7.2 und 4Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UmweltbundesamtAbgerufen am
  7. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 27.02.2025, §§ 7, 21, 24, 49Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  8. Emissionszertifikategesetz 2011, § 24a (Fassung BGBl. I Nr. 196/2023)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), BundeskanzleramtAbgerufen am
  9. Emissionszertifikategesetz 2011, § 27a Stilllegungen ab 2021 (Fassung BGBl. I Nr. 196/2023)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), BundeskanzleramtAbgerufen am
  10. Aktivitätsratenbericht, Stilllegung und neue Marktteilnehmer 2026–2030Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK)Abgerufen am
  11. Berichterstattung über die jährliche Aktivitätsrate (2021–2025)Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK)Abgerufen am
  12. Aktuelle Entwicklung – Sondersituation 2026Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK)Abgerufen am
  13. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1412 vom 26.06.2026 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für 2026–2030 (Erwägungsgründe 16 und 17, Art. 2)EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der EUAbgerufen am
  14. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1862 vom 23.07.2026 zum sektorübergreifenden Korrekturfaktor 2026–2030 (Art. 1)EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der EUAbgerufen am
  15. Vorschlag COM(2026) 619 vom 17.07.2026 zu angepassten Wärme- und Brennstoff-Benchmarks 2026–2030 (Bundesrat-Drucksache 519/26)BundesratAbgerufen am