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EU-ETS · Abfallverbrennung

Müllverbrennung und CO₂-Zertifikate: EU-ETS-Berichtspflicht seit 2024, BEHG und Vorschlag ab 2031

Müllverbrennungsanlagen (Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen über 20 MW) fallen seit 2024 nur für Überwachung, Bericht und Prüfung unter den EU-ETS. CO₂-Zertifikate der EU geben sie nicht ab, kostenlose Zuteilung erhalten sie nicht. In Deutschland gilt zusätzlich das BEHG. Der Kommissionsvorschlag COM(2026) 616 sieht eine Abgabepflicht ab 2031 vor; beschlossen ist er nicht. Eine Abgabepflicht ab 2028 ist weder beschlossen noch vorgeschlagen.

Stand: Verantwortlich: Mashood Raza Syed, Florian Zainzinger

Auf einen Blick

  • EU-ETS: Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen über 20 MW berichten seit 2024, geben aber keine EU-Berechtigungen ab[1][6][15].
  • Deutschland: Zusätzlich gilt das BEHG. Die Betreiber geben nationale Emissionszertifikate ab, ein Enddatum dafür enthält das Gesetz nicht[9][10][12].
  • Österreich: 11 Anlagen sind berichtspflichtig, abgabepflichtig ist keine. Eine Regel wie im BEHG enthält das NEHG 2022 nicht[15][18][21].
  • Zementwerke und andere bereits erfasste Anlagen, die Abfall mitverbrennen, bleiben im EU-ETS abgabepflichtig wie bisher[2][6].
  • Vorschlag COM(2026) 616, nicht beschlossen: Abgabe für 25 % der Emissionen 2031, steigend auf 100 % ab 2034[2][3].
  • „Ab 2028“ wurde nie beschlossen. Die Richtlinie verlangte nur einen Prüfbericht der Kommission bis 31. Juli 2026[1].

Müssen Müllverbrennungsanlagen CO₂-Zertifikate abgeben? Deutschland und Österreich im Vergleich

Im EU-ETS nicht, soweit die Anlage zur Kategorie „Verbrennung von Siedlungsabfällen“ gehört. Diese Anlagen überwachen ihre Emissionen seit 2024, berichten darüber und lassen den Bericht prüfen, geben aber keine EU-Berechtigungen ab[1][4][15].

In Deutschland geben die Betreiber für die eingesetzten Abfallbrennstoffe trotzdem Zertifikate ab, und zwar nationale Emissionszertifikate nach dem BEHG[5][9]. Anlagen, die bereits wegen einer anderen Tätigkeit im EU-ETS sind und Abfall mitverbrennen, etwa Zementwerke, bleiben abgabepflichtig wie bisher[2][6]. Bei Kraftwerken mit Ersatzbrennstoffen hängt die Antwort von der Einstufung ab, die der dritte Abschnitt erklärt.

Siedlungsabfallverbrennung: Deutschland und Österreich im Vergleich (Stand 14.10.2026)
ThemaDeutschlandÖsterreich
RechtsgrundlageAnhang Teil A Abschnitt 2 Nr. 1 bis 6 TEHG mit § 52 Abs. 1 TEHG; Schwelle 20 MW oder mehr[6][7]EZG 2011 Anhang 3 Z 1a; Schwelle mehr als 20 MW[16]
Überwachen, berichten, prüfen lassenja, für Emissionen ab 2024; TEHG-Regel in Kraft seit 06.03.2025; Bericht bis zum Ablauf des 31. März, § 21 Abs. 1 TEHG[4][5][8]ja, ab 2024 (§ 32 EZG 2011 in der Fassung ab 01.01.2024)[15][18]; Emissionsmeldung bis 31. März, § 9 Abs. 1 EZG 2011[17]
Abgabe von EU-Berechtigungennein, § 7 Abs. 1 TEHG gilt nicht (§ 52 Abs. 1)[6]nein, § 32 Abs. 4 EZG 2011[15]
Kostenlose Zuteilungnein, kein Anspruch nach § 23 TEHG[6]nicht vorgesehen; abgeleitet aus der Richtlinie, die die Tätigkeit nur für Art. 14 und 15 erfasst[1]
Nationaler CO₂-Preisja, BEHG (§ 2 Abs. 2a); Verantwortlicher ist der Betreiber; das Gesetz nennt kein Enddatum[9][10][12]keine dem § 2 Abs. 2a BEHG entsprechende Regel; § 2 NEHG 2022 nennt Abfall nicht[21]
Konventionelle Feuerungen am Standorteigene Anhang-Tätigkeit (z. B. Heißwassererzeuger mit zusammen 20 MW oder mehr): Bericht und Abgabe[5]Anhang 3 EZG 2011 nimmt Siedlungsabfall-Einheiten nicht in die Genehmigung anderer Anlagen auf[16]
Gefährliche Abfälleaußerhalb des TEHG, wenn die Genehmigung mindestens 1.100 °C verlangt oder 2021 bis 2023 mehr als 66 % gefährliche Abfälle eingesetzt wurden (§ 52 Abs. 2 Nr. 1)[6]von Z 1 ausgenommen, in Z 1a nicht genannt[16]
Zuständige StelleDEHSt, genehmigt den Überwachungsplan[5]Bundesministerium nach § 9 Abs. 1 EZG 2011 (der Text nennt noch die frühere Ressortbezeichnung; Anfragen zum Thema beantwortet das BMLUK)[17][18]; Register: Emissionshandelsregisterstelle im Umweltbundesamt[19]
COM(2026) 616Vorschlag, nicht beschlossen[3]Vorschlag, nicht beschlossen[3]

Was seit 2024 gilt: überwachen, berichten, prüfen lassen

Die Richtlinie (EU) 2023/959 hat Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie um diese Zeile ergänzt: „Ab dem 1. Januar 2024 die Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW für die Zwecke der Artikel 14 und 15.“[1]

Artikel 14 regelt Überwachung und Berichterstattung, Artikel 15 Prüfung und Akkreditierung[1]. Abgabe und Zuteilung nennt die Zeile nicht[1]. Die allgemeine Verbrennungszeile nimmt Anlagen für gefährliche Abfälle und für Siedlungsabfälle ausdrücklich aus[1].

In Deutschland gilt die Berichtspflicht für Emissionen ab dem 1. Januar 2024; die TEHG-Regel dazu ist seit 6. März 2025 in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 70)[4][5]. Die DEHSt legt die Pflicht mit der Genehmigung des Überwachungsplans fest, eine Emissionsgenehmigung der Landesbehörden ist nicht vorgesehen[5]. Eine Prüfstelle verifiziert den Emissionsbericht, der bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres bei der DEHSt sein muss[5][8].

Erfasst ist der genehmigte Umfang der Anlage, also auch zugehörige Stütz- und Zündfeuerungen[5]. Konventionelle Feuerungen am Standort, die selbst eine Anhang-Tätigkeit erfüllen, etwa Heißwassererzeuger mit zusammen 20 MW oder mehr, sind laut DEHSt-Leitfaden reguläre EU-ETS-1-Anlagen mit Berichts- und Abgabepflicht[5].

Die Abfallverbrennungsanlagen selbst werden laut DEHSt-Leitfaden trotz Berichtspflicht keine EU-ETS-1-Anlagen im Sinne der Zuteilungsregeln[5]. § 52 Abs. 1 TEHG schließt den Zuteilungsanspruch nach § 23 TEHG aus[6].

Anlagen, deren Emissionen zu mehr als 95 Prozent aus nachhaltiger Biomasse stammen, sind in Deutschland seit 2026 von der Berichtspflicht nach § 5 TEHG freigestellt. Für Siedlungsabfallverbrennungsanlagen gilt das laut DEHSt zunächst befristet bis 31.12.2027, also für die Berichtsjahre 2026 und 2027; der Bericht für 2025 war bis 31.03.2026 abzugeben[5].

In Österreich verlangt § 9 Abs. 1 EZG 2011 die Emissionsmeldung bis 31. März des Folgejahres in elektronischer Form[17]. Die geprüften Emissionen der Müllverbrennungsanlagen veröffentlicht die Emissionshandelsregisterstelle im Umweltbundesamt[19].

Welche Anlage fällt worunter? Müllverbrennung, EBS-Kraftwerk, Mitverbrennung, Sonderabfall

Maßgeblich ist die rechtliche Einstufung der Anlage. In Deutschland knüpfen § 52 TEHG und § 2 Abs. 2a BEHG an eine Genehmigung nach Nr. 8.1.1 oder nach Nr. 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl der 4. BImSchV an[6][9]. In Österreich kommt es darauf an, ob eine Tätigkeit unter Anhang 3 Z 1 oder Z 1a EZG 2011 fällt[16].

Einheiten zur Verbrennung gefährlicher Abfälle oder Siedlungsabfälle werden nach Anhang 3 EZG 2011 nicht in die Genehmigung einer anderen Anlage aufgenommen[16]. Die DEHSt zeigt im Leitfaden eine Anlage mit zwei Linien: Die Siedlungsabfall-Linie ist berichtspflichtig, die Linie für gefährliche Abfälle mit 1.100 °C Mindesttemperatur laut Genehmigung nicht[5].

Wie eine konkrete Anlage einzustufen ist, entscheidet die zuständige Behörde. Die Tabelle ordnet nur Grundfälle ein.

Grundfälle der Einstufung (geltendes Recht und Vorschlag)
AnlageEU-ETS heuteZusätzlich in DeutschlandVorschlag COM(2026) 616
Verbrennung von Siedlungsabfällen über 20 MWüberwachen, berichten, prüfen; keine Abgabe[1][6][15]BEHG für Abfallbrennstoffe[9]Abgabe schrittweise ab 2031[2]
Anlage oder Linie für gefährliche Abfällenicht erfasst[1]; DE: außerhalb des TEHG bei mindestens 1.100 °C laut Genehmigung oder mehr als 66 % gefährlichen Abfällen 2021 bis 2023[6]§ 2 Abs. 2a BEHG nimmt gefährliche Abfälle nicht aus[9]Anlagen, die überwiegend gefährliche Abfälle behandeln, bleiben ausgenommen[2]
Zementklinker, Kalk und andere Anhang-I-Tätigkeiten mit Abfall als Brennstoffreguläre Anlage mit Abgabepflicht; Mitverbrennung ist laut Kommission schon heute als Verbrennung erfasst[2]§ 52 TEHG gilt nur für Nr. 1 bis 6 von Teil A Abschnitt 2 des Anhangs[6]keine Einführungsstaffel für bereits erfasste Anlagen[2]
Feuerungsanlage mit Ersatzbrennstoffen (EBS)je nach Einstufung Siedlungsabfall-Anlage (nur Bericht) oder Verbrennung über 20 MW (mit Abgabe)[1][16]§ 52 TEHG greift bei Genehmigung nach Nr. 8.1.1 oder nach Nr. 8.1.2 mit Hauptbrennstoff Altöl[6]neue Tätigkeit für nicht gefährliche Abfälle über 3 t/h[2]

BEHG und Abfallverbrennung: EU-ETS-Bericht plus nationaler CO₂-Preis in Deutschland

Kern der deutschen Regel ist § 52 Abs. 1 TEHG: „Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 gelten nicht“ für Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1 bis 6 des Anhangs mit Genehmigung nach Nr. 8.1.1 oder nach Nr. 8.1.2 mit Hauptbrennstoff Altöl der 4. BImSchV[6]. § 4 regelt die Emissionsgenehmigung, § 7 die Abgabeverpflichtung[22]. Die Berichtspflicht nach § 5 bleibt[5][22].

Eine Befristung enthält § 52 TEHG nicht[6]. Die Begründung des Regierungsentwurfs 21/7869 sieht für kleine Abfallverbrennungsanlagen wegen § 52 TEHG „bis auf Weiteres“ keinen Regelungsbedarf[13].

Parallel gilt das BEHG. Nach § 2 Abs. 2a gelten Brennstoffe als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen nach Nr. 8.1.1 oder nach Nr. 8.1.2 mit Hauptbrennstoff Altöl der 4. BImSchV eingesetzt werden und der Betreiber nicht der Abgabepflicht nach § 7 Abs. 1 TEHG unterliegt[9]. Verantwortlicher ist dann der Betreiber der Anlage[10]. Laut DEHSt-Leitfaden bleiben alle im EU-ETS 1 berichtspflichtigen Siedlungsabfallverbrennungsanlagen im nationalen Emissionshandel berichts- und abgabepflichtig[5].

Ein Enddatum für Abfallbrennstoffe enthält § 2 Abs. 2a BEHG nicht[9]. Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BEHG entfallen die nationalen Pflichten für diese Brennstoffe ab 2027 nur, wenn sie einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG unterliegen[12]; diese schließt § 52 TEHG derzeit aus[6]. Die DEHSt-Seite zur Abfallverbrennung nennt den Zeitraum 2024 bis 2026, in dem die Pflichten im nationalen Emissionshandel neben der EU-Berichtspflicht weiter gelten; eine gesetzliche Befristung nennt sie nicht[4].

Für 2027 liegt der Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BEHG vor (Drucksache 21/7869 vom 07.09.2026)[13]. Er behält § 2 Abs. 2a bei, führt den Preiskorridor von 2026 für 2027 fort und lässt die BEHG-Pflichten ab 2028 dort entfallen, wo eine Abgabeverpflichtung nach § 7 TEHG besteht[13]. Erste Lesung war am 24.09.2026, die Anhörung im Umweltausschuss am 07.10.2026[14][23]. Am 14.10.2026 hat der Umweltausschuss empfohlen, den Entwurf in geänderter Fassung anzunehmen (Drucksache 21/8626, Vorabfassung)[24]. Artikel 1 mit den Änderungen des BEHG, darunter § 2 Abs. 2a und § 24, lässt er unverändert; geändert hat er nur Versteigerungsmenge und Preise für 2027 in der Brennstoffemissionshandelsverordnung[24]. Die zweite und dritte Beratung im Bundestag mit namentlicher Abstimmung stand für den Abend des 15.10.2026 auf der Tagesordnung[25]. Ein Abstimmungsergebnis war mit Stand 15.10.2026, 15.50 Uhr, amtlich noch nicht veröffentlicht[25]. Nimmt der Bundestag den Entwurf an, folgen der zweite Durchgang im Bundesrat, die Ausfertigung und die Verkündung im Bundesgesetzblatt[26]; in Kraft treten soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung[24].

In der Anhörung wurde gefordert, die Sonderabfallverbrennung aus der CO₂-Bepreisung herauszunehmen[14]. Eine solche Ausnahme enthält die Ausschussfassung nicht[24]. Der Ausschuss empfiehlt zusätzlich eine Entschließung, die selbst kein Gesetz ist. Darin würde der Bundestag die Bundesregierung auffordern, den Standardwert für den Biomasseanteil des Restabfalls in der Emissionsberichterstattung von Abfallverbrennungsanlagen (EBeV 2030) von 53,5 auf 57 Prozent zu erhöhen. Außerdem soll sie prüfen, ob Sonderabfall- und Siedlungsabfallverbrennungsanlagen, die nach einer Einbeziehung der thermischen Abfallbehandlung in den EU-Emissionshandel nicht vom EU-ETS erfasst werden, vom nationalen Brennstoffemissionshandel befreit werden können[24].

Die Tabelle gibt nur die Werte wieder, die § 10 Abs. 2 BEHG heute festlegt[11].

Zum EU-ETS 2: Anhang III der Richtlinie nimmt die Überführung von als Brennstoff verwendeten gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen in den steuerrechtlich freien Verkehr ausdrücklich aus[1].

Preis je nationalem Emissionszertifikat nach § 10 Abs. 2 BEHG (geltendes Recht, Stand 15.10.2026)
JahrPreis laut GesetzStatus
202445 Eurogeltendes Recht[11]
202555 Eurogeltendes Recht[11]
2026Preiskorridor 55 bis 65 Eurogeltendes Recht[11]
2027kein Festpreis und kein Korridor in § 10 Abs. 2; Entwurf 21/7869 führt den Korridor fort, die Ausschussfassung lässt ihn unverändertEntwurf; Bundestagsabstimmung für den Abend des 15.10.2026 angesetzt; mit Stand 15.10.2026, 15.50 Uhr, kein Ergebnis amtlich veröffentlicht und kein Gesetz verkündet[11][13][24][25]

Österreich: Müllverbrennung im Emissionshandel nach EZG 2011 Anhang 3 Z 1a und § 32 Abs. 4

Anhang 3 EZG 2011 nimmt in Z 1 Anlagen für gefährliche oder Siedlungsabfälle aus der allgemeinen Verbrennung über 20 MW aus. Z 1a erfasst die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen“ mit mehr als 20 MW Gesamtbrennstoffwärmeleistung[16]. Für diese Anlagen besteht nach § 32 Abs. 4 „keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten“[15].

Laut Anfragebeantwortung 5832/AB vom 28.08.2026 sind in Österreich 11 Anlagen von der Berichtspflicht erfasst[18]. Der Bericht der Emissionshandelsregisterstelle (Stand 15.07.2026) weist für die Müllverbrennungsanlagen im Jahr 2024 zusammen 1.313.017 t fossile und 1.071.884 t biogene geprüfte Emissionen aus, insgesamt 2.384.901 t CO₂-Äquivalent[19].

Zur Position des Ministeriums heißt es in der Anfragebeantwortung, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) lehne eine Einbeziehung der Abfallverbrennung in das ETS „in der laufenden Handelsperiode bis zum Jahr 2030 ab“[18]. Für die Handelsperiode 2031 bis 2040 sei die Positionsfindung noch nicht abgeschlossen, die Verhandlungen auf EU-Ebene starteten im Herbst 2026[18].

Eine dem § 2 Abs. 2a BEHG entsprechende Regel für Abfallverbrennungsanlagen enthält das NEHG 2022 nicht. Es gilt für Emissionen aus Energieträgern, die nach Mineralölsteuer-, Erdgasabgabe- oder Kohleabgabegesetz in Verkehr gebracht werden; Abfall nennt § 2 NEHG 2022 nicht[21]. Ob konventionelle Brennstoffe wie Erdgas für die Stützfeuerung in diesen Anlagen national bepreist werden, klären Betreiber im Einzelfall anhand des NEHG 2022[21].

Müllverbrennung im EU-ETS ab 2028? Woher die Jahreszahl kommt

Die Jahreszahl stammt aus Art. 30 Abs. 7 der Emissionshandelsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/959. Danach legt die Kommission bis zum 31. Juli 2026 einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit einer Aufnahme von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen bewertet, „auch im Hinblick auf ihre Aufnahme ab 2028“ und mit einer Bewertung eines möglichen Ausstiegs der Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2030[1]. Einen Legislativvorschlag sollte sie nur „gegebenenfalls“ beifügen[1].

Art. 30 Abs. 7 enthielt also einen Prüfauftrag. Die Kommission hat am 17. Juli 2026 ihren Vorschlag vorgelegt, und dieser setzt die Abgabepflicht ab 2031 an[2][18].

Verbreitet ist „2028“ trotzdem. Der DEHSt-Leitfaden mit Stand April 2026, also vor dem Vorschlag, begründet die Befristung der Biomasse-Freistellung bis 31.12.2027 mit der „Entscheidung der EU-Kommission“ zur vollumfänglichen Aufnahme ab 2028[5]. Die Richtlinie sah an dieser Stelle aber nur den Bericht vor[1]. Im Vereinigten Königreich hatte die Regierung die Ausweitung des UK ETS auf Abfallverbrennung ab 1. Januar 2028 angekündigt und am 26. August 2026 mitgeteilt, dass sie 2028 nicht kommt[20].

Stand 15.10.2026 ist eine EU-Abgabepflicht ab 2028 weder beschlossen noch vorgeschlagen[1][2][3].

Kommissionsvorschlag COM(2026) 616: Abgabepflicht schrittweise ab 2031

Alles in diesem Abschnitt ist Vorschlag, nicht beschlossen. Laut Vorschlag soll eine neue Tätigkeit in Anhang I die Verbrennung und Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle erfassen, mit einer Kapazitätsschwelle von mehr als 3 Tonnen je Stunde in Anlehnung an die Industrieemissionsrichtlinie[2]. Die 3-t/h-Schwelle gälte erst nach einem Beschluss; bis dahin bleibt die 20-MW-Schwelle des geltenden Rechts maßgeblich[1][2].

Laut Vorschlag (Art. 12a) geben Anlagen, die ab 2031 neu erfasst werden, Berechtigungen für einen steigenden Anteil ihrer geprüften Emissionen ab; für bereits erfasste Anlagen gilt die Staffel nicht[2]. Emissionen aus nachhaltiger Biomasse werden schon heute mit null bewertet, und das bliebe laut Vorschlag so[2].

Laut Vorschlag (Art. 12b) kann ein Mitgliedstaat Anlagen bis 2035 von der Abgabepflicht ausnehmen, wenn er zwei von drei Bedingungen erfüllt[2]. Erstens eine nationale CO₂-Steuer auf die Emissionen 2031 bis 2035, deren Sätze bis zur Notifizierung gesetzlich in Kraft sind und deren tatsächlich gezahlter Betrag über dem um die Staffel angepassten durchschnittlichen Auktionspreis liegt[2]. Zweitens muss der Staat auf dem Weg sein, die EU-Recyclingziele für Siedlungsabfälle zu erreichen, drittens das Deponieziel[2].

Die Notifizierung wäre laut Vorschlag bis 31. Juli 2029 fällig; die Ausnahme würde wirksam, wenn die Kommission nicht binnen drei Monaten widerspricht[2]. Der Staat müsste Versteigerungsmengen in Höhe der geprüften Emissionen löschen, Überwachung und Bericht blieben bestehen[2].

Fernwärme aus Abfallverbrennung soll laut Vorschlag nach den Fernwärme-Regeln kostenlos zugeteilt werden können; diese Zuteilung soll nach 2030 in gleichen Schritten bis 2040 auf null sinken[2]. Anlagen, die überwiegend gefährliche Abfälle behandeln, blieben laut Vorschlag ausgenommen[2].

Verfahrensstand am 15.10.2026: Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren 2026/0212(COD) liegt beim Umweltausschuss (ENVI) des Europäischen Parlaments, Status „Awaiting committee decision“[3]. Parlament und Rat können den Text noch ändern[3]. Was der Vorschlag zur kostenlosen Zuteilung insgesamt vorsieht, beschreibt der Ratgeber „Kostenlose Zuteilung und CBAM-Faktor 2026–2034“.

Einführungsstaffel laut Art. 12a COM(2026) 616 (Vorschlag, nicht beschlossen)
BerichtsjahrAbzugebender Anteil der geprüften EmissionenStatus
203125 %Vorschlag[2]
203250 %Vorschlag[2]
203375 %Vorschlag[2]
2034 und folgende100 %Vorschlag[2]

Was sich heute schon berechnen lässt: Abgabemengen in Tonnen

Nach geltendem Recht beträgt die Abgabemenge an EU-Berechtigungen für die Emissionen der Siedlungsabfallverbrennung 0 t[6][15]. Das gilt nicht für konventionelle Feuerungen am Standort, die selbst eine Anhang-Tätigkeit erfüllen[5]. In Deutschland kommt die nationale Abgabe nach dem BEHG hinzu[5][9].

Laut Vorschlag ergäbe sich die Menge aus dem jeweiligen Prozentsatz der geprüften Emissionen[2]. Ein fiktives Beispiel mit konstant 200.000 t geprüften fossilen Emissionen pro Jahr: Für das Berichtsjahr 2031 wären laut Vorschlag 50.000 t abzugeben, für 2032 100.000 t, für 2033 150.000 t und ab 2034 jeweils 200.000 t. Bei einer genehmigten Ausnahme des Mitgliedstaats wären es laut Vorschlag bis längstens 2035 0 t[2].

Die geprüften Berichte weisen fossile und biogene Emissionen getrennt aus, wie etwa der österreichische Registerbericht zeigt[19]. Für bereits abgabepflichtige Anlagen endet die Abgabefrist am 30. September des Folgejahres, in Österreich nach § 32 Abs. 1 EZG 2011[15]. Die Folgen einer versäumten Abgabe beschreibt der Ratgeber „Abgabefrist 30. September: Was passiert, wenn Emissionsberechtigungen fehlen“.

Wer Fragen zu diesem Ratgeber hat, erreicht CarbonCue über die Kontaktseite.

Häufige Fragen

Müssen Müllverbrennungsanlagen CO₂-Zertifikate kaufen?

Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen über 20 MW geben derzeit keine EU-Berechtigungen ab; sie überwachen, berichten und lassen prüfen[1][6][15]. In Deutschland geben die Betreiber für Abfallbrennstoffe nationale Emissionszertifikate nach dem BEHG ab[5][9]. Konventionelle Feuerungen am Standort mit eigener Anhang-Tätigkeit sind regulär abgabepflichtig[5].

Ab wann gilt der EU-Emissionshandel für Müllverbrennung?

Die Überwachungs-, Berichts- und Prüfpflicht gilt für Emissionen ab 1. Januar 2024[1][4]. Eine Abgabepflicht gibt es nur im Kommissionsvorschlag COM(2026) 616, schrittweise ab dem Berichtsjahr 2031; beschlossen ist sie nicht[2][3].

Stimmt es, dass Müllverbrennung ab 2028 in den EU-ETS kommt?

Nach Stand 15.10.2026 nein. 2028 stand in Art. 30 Abs. 7 der Richtlinie nur als Prüfgegenstand für einen Kommissionsbericht bis 31. Juli 2026[1]. Der Vorschlag vom 17. Juli 2026 setzt den Beginn auf 2031[2].

Gilt die Ausnahme auch für Zementwerke, die Abfall mitverbrennen?

Nein, Zementklinkeranlagen bleiben abgabepflichtig wie bisher. Die Sonderregel des § 52 TEHG gilt nur für Nr. 1 bis 6 von Teil A Abschnitt 2 des TEHG-Anhangs[6][7]. Laut Kommission ist die Mitverbrennung schon heute als Verbrennung erfasst, und die Staffel ab 2031 soll für diese Anlagen nicht gelten[2].

Zahlen Müllverbrennungsanlagen in Deutschland einen CO₂-Preis, auch ab 2027?

Ja, über das BEHG: Für Abfallbrennstoffe in Anlagen nach Nr. 8.1.1 oder nach Nr. 8.1.2 mit Hauptbrennstoff Altöl der 4. BImSchV ist der Betreiber Verantwortlicher[9][10]. Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BEHG entfallen die Pflichten ab 2027 nur bei einer Abgabepflicht nach § 7 Abs. 1 TEHG[12], die § 52 TEHG derzeit ausschließt[6]. Der Änderungsentwurf 21/7869 behält § 2 Abs. 2a bei, auch in der vom Umweltausschuss empfohlenen Fassung[13][24]. Die Abstimmung im Bundestag war für den Abend des 15.10.2026 angesetzt; ein Ergebnis war bei Redaktionsschluss (15.10.2026, 15.50 Uhr) amtlich noch nicht veröffentlicht, verkündet war das Gesetz nicht[25].

Wie viele Anlagen in Österreich sind betroffen, und gibt es dort einen CO₂-Preis?

Laut Anfragebeantwortung 5832/AB vom 28.08.2026 sind 11 Anlagen berichtspflichtig[18]. Ihre geprüften Emissionen 2024 betragen laut Registerstelle zusammen 2.384.901 t CO₂-Äquivalent, davon 1.313.017 t fossil[19]. Eine Regel wie § 2 Abs. 2a BEHG enthält das NEHG 2022 nicht[21].

Was gilt für Sonderabfallverbrennung?

Anlagen für gefährliche Abfälle sind im EU-ETS nicht erfasst[1]. In Deutschland liegen sie außerhalb des TEHG, wenn die Genehmigung mindestens 1.100 °C verlangt oder der Anteil gefährlicher Abfälle 2021 bis 2023 über 66 % lag[6]. § 2 Abs. 2a BEHG nimmt gefährliche Abfälle nicht aus[9]. Laut Vorschlag bleiben Anlagen, die überwiegend gefährliche Abfälle behandeln, ausgenommen[2].

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2023/959 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (Art. 14, 15, 30 Abs. 7, Anhang I und Anhang III), deutsche FassungAmt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex)Abgerufen am
  2. COM(2026) 616 final: Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (Begründung, Erwägungsgründe 72 bis 78, Art. 12a und 12b), Ratsdokument ST 12073/26Europäische Kommission / Rat der Europäischen UnionAbgerufen am
  3. Legislative Observatory: Verfahren 2026/0212(COD)Europäisches ParlamentAbgerufen am
  4. Abfallverbrennung: Berichtspflicht AbfallverbrennungsanlagenDeutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)Abgerufen am
  5. EU-ETS 1 Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen (Stand April 2026)Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)Abgerufen am
  6. § 52 TEHG: Sonderregelung für AbfallverbrennungsanlagenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Abgerufen am
  7. TEHG Anhang: Einbezogene Tätigkeiten und TreibhausgaseBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Abgerufen am
  8. § 21 TEHG: Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für AnlagenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Abgerufen am
  9. § 2 BEHG: AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Abgerufen am
  10. § 3 BEHG: BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Abgerufen am
  11. § 10 BEHG: Veräußerung von EmissionszertifikatenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Abgerufen am
  12. § 24 BEHG: ÜbergangsbestimmungenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Abgerufen am
  13. Drucksache 21/7869: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (07.09.2026)Deutscher BundestagAbgerufen am
  14. Gesetz zum Brennstoffemissionshandel auf dem Prüfstand (Anhörung 07.10.2026)Deutscher BundestagAbgerufen am
  15. § 32 EZG 2011: Abgabe der Emissionszertifikate für AnlagenBundeskanzleramt, RISAbgerufen am
  16. EZG 2011 Anhang 3: Kategorien von Tätigkeiten in AnlagenBundeskanzleramt, RISAbgerufen am
  17. § 9 EZG 2011: EmissionsmeldungenBundeskanzleramt, RISAbgerufen am
  18. Anfragebeantwortung 5832/AB XXVIII. GP vom 28.08.2026 zu 6440/JParlament Österreich / BMLUKAbgerufen am
  19. Stand der Einhaltung 2024 mit Emissionsmeldungen der Müllverbrennungsanlagen (Stand 15.07.2026)Österreichische Emissionshandelsregisterstelle, UmweltbundesamtAbgerufen am
  20. UK Emissions Trading Scheme scope expansion: waste (Update 26.08.2026)UK Government (GOV.UK)Abgerufen am
  21. § 2 NEHG 2022: GeltungsbereichBundeskanzleramt, RISAbgerufen am
  22. TEHG: Inhaltsübersicht (§§ 4, 5, 7)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Abgerufen am
  23. CO2-Preis soll 2027 stabil gehalten werden (erste Lesung 24.09.2026)Deutscher BundestagAbgerufen am
  24. Drucksache 21/8626: Beschlussempfehlung und Bericht des Umweltausschusses zu 21/7869 und 21/8252 (14.10.2026, Vorabfassung)Deutscher BundestagAbgerufen am
  25. Brennstoffemissionshandelsgesetz: zweite und dritte Beratung am 15.10.2026 (Tagesordnung KW 42/2026)Deutscher BundestagAbgerufen am
  26. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 77, 78 und 82 (Bundesrat, Zustandekommen, Ausfertigung und Verkündung)Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am