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EU-ETS · Abgrenzung

EU-ETS 1 und EU-ETS 2: Unterschied, Start 2028 und Folgen für Industrieanlagen

Das EU-ETS 1 verpflichtet Betreiber von Anlagen, das EU-ETS 2 die Unternehmen, die Brennstoffe für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen. Brennstoffe, die in EU-ETS-1-Tätigkeiten verbrannt werden, sind ausgenommen; abgabepflichtig sind erstmals die Emissionen 2028, bis dahin gelten in Deutschland das BEHG und in Österreich das NEHG 2022.

Stand: Verantwortlich: Mashood Raza Syed, Florian Zainzinger

Auf einen Blick

  • Pflichtig: im EU-ETS 1 der Betreiber der Anlage, im EU-ETS 2 das Unternehmen, das Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, in der Regel der Brennstofflieferant[1][2][4]
  • Start EU-ETS 2: abgabepflichtig erstmals die Emissionen 2028, erste Abgabe bis 31. Mai 2029, verschoben durch Verordnung (EU) 2026/667[2][3]
  • EU-ETS-1-Anlagen: Brennstoffe, die in der Anlage verbrannt werden, sind vom EU-ETS 2 ausgenommen; Brennstoff für Fahrzeuge oder Gebäude außerhalb der Anlage nicht ohne Weiteres[2][7][18]
  • Fristen: Abgabe im EU-ETS 1 bis 30. September, im EU-ETS 2 bis 31. Mai, jeweils für die Emissionen des Vorjahres[2][4][19]
  • Bis Ende 2027 national: Deutschland BEHG, 2026 mit gesetzlichem Preiskorridor 55 bis 65 Euro; Österreich NEHG 2022 mit 55 Euro. Die deutsche Regel für 2027 ist im Gesetzgebungsverfahren[8][12][17]
  • Doppelbelastung: in Deutschland Vorabzug nach § 7 Abs. 5 BEHG oder Ausgleich nach BEDV (Antrag bis 31. Juli); in Österreich NEHG-EU-ETS-Befreiungsverordnung über das NEIS[7][11][18]

Kurzantwort: Der Unterschied zwischen EU-ETS 1 und EU-ETS 2

Das EU-ETS 1 setzt dort an, wo Treibhausgase entstehen: Abgabepflichtig ist der Betreiber der Anlage, zum Beispiel einer Anlage, deren Verbrennungseinheiten zusammen eine Feuerungswärmeleistung von 20 MW erreichen (Deutschland: 20 MW oder mehr; Österreich: über 20 MW; Einheiten unter 3 MW zählen nicht mit)[5][19]. Das EU-ETS 2 setzt eine Stufe früher an: Pflichtig ist, wer Brennstoffe für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt[2].

Endverbraucher haben im EU-ETS 2 keine eigenen Pflichten[1]. Die Richtlinie verlangt aber von den beaufsichtigten Unternehmen, von 2028 bis 2030 jeweils bis 30. April zu berichten, welchen durchschnittlichen Anteil der Zertifikatskosten sie im Vorjahr an die Verbraucher weitergegeben haben (Art. 30f Abs. 3)[2].

EU-ETS 1 und EU-ETS 2 im Vergleich (Deutschland und Österreich)
MerkmalEU-ETS 1EU-ETS 2
VerpflichtetBetreiber ortsfester Anlagen, außerdem Luft- und Seeverkehr[4][5]Beaufsichtigte Unternehmen, die Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen; im TEHG „Verantwortliche“, im EZG 2011 „Handelsteilnehmer“[2][4][19]
ErfasstEmissionen der Tätigkeiten nach Anhang I, z. B. Verbrennung in Anlagen ab insgesamt 20 MW Feuerungswärmeleistung[5][19]CO₂ aus Brennstoffen für Gebäude, Straßenverkehr, Energiewirtschaft, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe, soweit nicht im EU-ETS 1 (Anhang III)[2]
AbgabepflichtLaufend, jährlich für das Vorjahr[4][19]Erstmals für die Emissionen 2028 (Art. 2 VO (EU) 2026/667)[3]
Abgabefrist30. September (DE: § 7 Abs. 1 TEHG; AT: § 32 Abs. 1 EZG 2011)[4][19]31. Mai, erstmals 31. Mai 2029 (Art. 30k Abs. 2 Buchstabe d RL 2003/87/EG in Verbindung mit Art. 2 VO (EU) 2026/667)[2][3]
Kostenlose ZuteilungJa, für die Industrie nach Benchmarks[22]Nein, alle Zertifikate werden versteigert[1]
Behörde DeutschlandEmissionsgenehmigung bei BImSchG-Anlagen: Landesbehörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 TEHG); im Übrigen Umweltbundesamt mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)[6]Umweltbundesamt mit der DEHSt (§ 11 TEHG)[6][16]
Behörde ÖsterreichGenehmigung: Landeshauptmann oder Bundesbehörde nach § 49 Abs. 1 EZG 2011; Abgabe an das Bundesministerium (§ 32 Abs. 1; im Gesetz noch mit der früheren Ressortbezeichnung, heute BMLUK)[19]Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich (§ 49 Abs. 2 EZG 2011)[19]

Was erfasst das EU-ETS 2 und wer ist verpflichtet?

Die Richtlinie (EU) 2023/959 hat die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG um Kapitel IVa (Art. 30a bis 30k) und Anhang III ergänzt[2]. Erfasste Tätigkeit ist die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, die zur Verbrennung in Gebäuden, im Straßenverkehr und in zusätzlichen Sektoren verwendet werden[2]. Kapitel IVa gilt nicht für Emissionen, die bereits unter das EU-ETS 1 fallen (Art. 30a)[2].

Als zusätzliche Sektoren nennt Anhang III die Energiewirtschaft (IPCC-Quellenkategorie 1A1, ohne die Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmeerzeugung, die dem Gebäudebereich zugeordnet sind) sowie das verarbeitende Gewerbe und das Baugewerbe (1A2)[2]. Die Europäische Kommission beschreibt diese Gruppe als vor allem kleinere Industrie, die nicht unter das bestehende EU-ETS fällt[1].

Für die beaufsichtigten Unternehmen gilt: Genehmigungspflicht seit 1. Januar 2025 (Art. 30b), Überwachung der Emissionen seit dem Kalenderjahr 2025 und Bericht ab 2026 jeweils für das Vorjahr (Art. 30f Abs. 2)[2]. Wer am 1. Januar 2025 bereits eine Genehmigung hatte, berichtete zusätzlich bis 30. April 2025 die historischen Emissionen des Jahres 2024 (Art. 30f Abs. 4; in Österreich § 41 Abs. 1 EZG 2011)[2][19].

Nach Anhang III nicht erfasst sind[2]:

  • Brennstoffe, die bei Tätigkeiten nach Anhang I, also im EU-ETS 1, verwendet werden, es sei denn, sie werden beim Transport von Treibhausgasen zur geologischen Speicherung oder in nach Art. 27a ausgeschlossenen Anlagen verbrannt[2]
  • Brennstoffe mit einem Emissionsfaktor von null[2]
  • gefährliche Abfälle und Siedlungsabfälle, die als Brennstoff verwendet werden[2]

Wann startet das EU-ETS 2? Die Verschiebung auf 2028

Ursprünglich war 2027 das erste Jahr mit unionsweiter Zertifikatemenge und Versteigerung; abgegeben werden sollte ab 2028 jährlich bis 31. Mai[2]. Art. 30k der Richtlinie sah eine Verschiebung um ein Jahr für den Fall außergewöhnlich hoher Energiepreise vor, festgestellt durch eine Bekanntmachung der Kommission bis 15. Juli 2026[2].

Verschoben wurde schließlich unmittelbar durch Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/667 vom 11. März 2026, die im Kern das Europäische Klimagesetz um ein Klimazwischenziel für 2040 ergänzt[3]. Danach wird die Durchführung des Emissionshandels nach Kapitel IVa auf 2028 verschoben, und die Bestimmungen des Art. 30k Abs. 2 Buchstaben a bis e gelten entsprechend[3]. Die Verordnung wurde am 18. März 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, trat am zwanzigsten Tag danach in Kraft und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat[3].

Damit ist 2028 das erste Emissionsjahr mit Abgabepflicht und der 31. Mai 2029 der erste Abgabetermin[2][3].

Die nationalen Gesetze sind im Wortlaut (Stand 14. Oktober 2026) nicht ausdrücklich an die Verordnung angepasst: § 7 Abs. 2 TEHG nennt weiterhin eine Abgabe „ab dem 1. Januar 2028 jährlich bis zum 31. Mai“, und § 56 TEHG knüpft die Verschiebung an eine Bekanntmachung der Kommission nach Art. 30k Abs. 1[4][25]. Der Regierungsentwurf 21/7869 liest beide Vorschriften so, dass ab dem Berichtsjahr 2028 in Verkehr gebrachte Brennstoffe abgabepflichtig sind[12].

In Österreich nennt § 40 Abs. 1 EZG 2011 die Abgabe „beginnend mit dem Kalenderjahr 2028“; § 37 Abs. 6 sieht eine Verschiebung um ein Jahr für den Fall einer Kommissionsentscheidung nach Art. 30k Abs. 1 vor. Die konsolidierte Fassung im RIS weist als letzte Änderung BGBl. I Nr. 196/2023 aus[19].

Art. 30k Abs. 2 legt fest[2]:

  • Erstes Jahr der unionsweiten Zertifikatemenge ist 2028, erstes Jahr ihrer Anpassung 2029 (Buchstabe a)[2]
  • Die Versteigerungen beginnen 2028 (Buchstabe b)[2]
  • Die Marktstabilitätsreserve des EU-ETS 2 erhält ihre ursprünglichen Bestände 2028 (Buchstabe c)[2]
  • Die erstmalige Abgabe für die Gesamtemissionen des Jahres 2028 ist bis 31. Mai 2029 fällig (Buchstabe d)[2]
  • Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. Januar 2029 (Buchstabe e)[2]

Betrifft das EU-ETS 2 eine Anlage im EU-ETS 1?

Für die Brennstoffe, die in der EU-ETS-1-Tätigkeit selbst verbrannt werden, nicht: Anhang III nimmt sie ausdrücklich aus dem EU-ETS 2 heraus[2]. Diese Emissionen bleiben im EU-ETS 1, mit Emissionsbericht, Abgabe bis 30. September und gegebenenfalls kostenloser Zuteilung[4][22]. Frist und Sanktion behandelt der Leitfaden zur Abgabefrist 30. September.

Anders liegt es bei Brennstoffen, die am selben Standort, aber außerhalb der EU-ETS-1-Anlage verbraucht werden, etwa für Fahrzeuge, Verwaltungsgebäude oder Feuerungen, die nicht zur Anlage gehören. Die deutsche Entlastung nach § 7 Abs. 5 BEHG knüpft an den Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage an[7]. Die österreichische Befreiungsverordnung schließt Energieträger, die der Anlageninhaber außerhalb der Anlage verwendet, ausdrücklich aus[18].

Für solche Mengen trägt der Lieferant bis Ende 2027 die nationale CO₂-Bepreisung, ab 2028 das EU-ETS 2, soweit der Brennstoff unter Anhang III fällt[2][10][17]. Der Regierungsentwurf zum BEHG geht davon aus, dass Inverkehrbringer diese Kosten entlang der Lieferkette weitergeben[12].

Auch ab 2028 hängt die Ausnahme an Nachweisen: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beaufsichtigten Unternehmen die endgültige Verwendung der Brennstoffe zuverlässig dokumentieren können, und begrenzen das Risiko einer Doppelzählung mit dem EU-ETS 1; die Einzelheiten regelt die Kommission in Durchführungsrechtsakten (Art. 30f Abs. 5)[2].

Wo die Anlagengrenze verläuft, ergibt sich aus Genehmigung und Überwachungsplan. Das EZG 2011 verlangt etwa, dass bei Überschreiten eines Schwellenwerts alle Einheiten der Anlage, in denen Brennstoffe verbrannt werden, in die Genehmigung aufgenommen werden, ausgenommen Einheiten zur Verbrennung gefährlicher Abfälle oder Siedlungsabfälle (Anhang 3)[19]. Die Einordnung im Einzelfall trifft die zuständige Behörde.

Bis zum Start: BEHG in Deutschland und NEHG 2022 in Österreich

Beide Länder bepreisen Brennstoffemissionen schon vor dem EU-ETS 2 national, und zwar ebenfalls beim Inverkehrbringer[21][23]. Die Tabelle zeigt die gesetzlichen Werte mit ihrem Status.

Zum deutschen Gesetzgebungsstand: Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BEHG am 7. September 2026 als Drucksache 21/7869 vorgelegt; er führt den Preiskorridor von 2026 auch für 2027 fort[12][24]. Das geltende BEHG regelt das Jahr 2027 für den Verschiebungsfall nur über eine Verordnungsermächtigung für einen Festpreis, der sich an den Versteigerungspreisen im EU-ETS 1 orientiert (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5)[8]. Am 14. Oktober 2026 hat der Umweltausschuss empfohlen, den Entwurf in geänderter Fassung anzunehmen (Drucksache 21/8626, Vorabfassung)[26]. Den Preiskorridor von 55 bis 65 Euro für 2027 lässt die Ausschussfassung unverändert[26]. Geändert hat der Ausschuss Regeln der Brennstoffemissionshandelsverordnung für 2027: Der Abzug von 40 Millionen Zertifikaten von der Versteigerungsmenge entfällt, der Überschussmengenpreis beträgt 71 statt 73 Euro, der Nachkaufmengenpreis 73 statt 75 Euro[26]. Die zweite und dritte Beratung im Bundestag mit namentlicher Abstimmung stand für den Abend des 15. Oktober 2026 auf der Tagesordnung[13][27]. Ein Abstimmungsergebnis war mit Stand 15. Oktober 2026, 15.50 Uhr, amtlich noch nicht veröffentlicht[27]. Nimmt der Bundestag den Entwurf an, folgen der zweite Durchgang im Bundesrat, die Ausfertigung und die Verkündung im Bundesgesetzblatt[28]; in Kraft treten soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung[26]. Bis dahin gilt die bisherige Fassung des BEHG[8].

In Österreich beschreibt das BMF drei Phasen: Einführungsphase vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024, Überführungsphase ab 1. Jänner 2025 mit der Berechnungsmethodik des EU-ETS 2 und Marktphase im EU-ETS 2 ab 1. Jänner 2028[20]. Gesetzlich endet der nationale Handel nach § 9 NEHG 2022 mit 31. Dezember 2027[17].

Nationale CO₂-Bepreisung bis zum EU-ETS 2 (Stand 15. Oktober 2026)
ThemaDeutschlandÖsterreich
GesetzBrennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)[8]Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022)[17]
PflichtigVerantwortliche, deren Brennstoffe mit Entstehen der Energiesteuer als in Verkehr gebracht gelten (§ 2 BEHG)[23]Handelsteilnehmer, die Energieträger in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen[21]
Preisregel 2026Preiskorridor 55 bis 65 Euro je Zertifikat (§ 10 Abs. 2 BEHG), geltendes Recht[8]Ausgabewert 55 Euro (Wert 2025, fortgeführt nach § 19 NEHG 2022), geltendes Recht[17]
Preisregel 2027Regierungsentwurf 21/7869: Korridor 55 bis 65 Euro auch 2027, in der Ausschussfassung unverändert; Bundestagsabstimmung für den Abend des 15. Oktober 2026 angesetzt; mit Stand 15. Oktober 2026, 15.50 Uhr, kein Ergebnis amtlich veröffentlicht und kein Gesetz verkündet[12][26][27]55 Euro, Überführungsphase bis 31. Dezember 2027 (§§ 9 und 19 NEHG 2022)[17][20]
BehördeUmweltbundesamt (DEHSt)[11][16]Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich (§ 28 NEHG 2022)[17]
Übergang zum EU-ETS 2Nach der Begründung des Regierungsentwurfs schließt § 24 Abs. 1 BEHG ab dem Berichtsjahr 2028 BEHG-Pflichten für dieselben Brennstoffe aus[10][12]Nationaler Handel endet mit 31. Dezember 2027 (§ 9 NEHG 2022)[17]

Doppelbelastung vermeiden in Deutschland: § 7 Abs. 5 BEHG und BEDV

Ohne Sonderregel würde ein Brennstoff, der in einer EU-ETS-1-Anlage verbrannt wird, zweimal bepreist: beim Lieferanten nach dem BEHG und beim Betreiber nach dem TEHG[14]. Das BEHG kennt dafür zwei Wege.

Vorrang hat der Vorabzug: Nach § 7 Abs. 5 BEHG sind solche Doppelbelastungen möglichst vorab zu vermeiden; der Verantwortliche kann die entsprechende Menge von seinen berichteten Brennstoffemissionen abziehen, soweit der Einsatz durch den Emissionsbericht nach § 5 TEHG nachgewiesen ist[7]. Die Einzelheiten regelt § 17 EBeV 2030[14][15]. Der Anlagenbetreiber reicht dazu das Formular „Liefermengen und Lieferanten“ mit seinem EU-ETS-Emissionsbericht bei der DEHSt ein; fehlt es, erkennt die DEHSt die daraus erzeugte Verwendungsbestätigung nicht als Nachweis an[15].

Was nicht vorab vermieden werden kann, wird nachträglich ausgeglichen, nach § 11 Abs. 2 BEHG und der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)[9][11][14]. Die geltende BEDV erfasst die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030[11].

Der Regierungsentwurf 21/7869 begrenzt die BEDV auf die Abrechnungsjahre bis 2027, weil ab dem Berichtsjahr 2028 keine neue Doppelbelastung derselben Brennstoffe unter TEHG und BEHG mehr entstehe[12]. Für eingelagerte Brennstoffe der Jahre 2021 bis 2026 soll der Einsatznachweis als erbracht gelten, wenn die Anlage am 1. Januar 2029 weiterhin emissionshandelspflichtig ist, für 2028 Emissionen über null berichtet und die Brennstoffe die Anlage bis dahin nicht verlassen haben[12]. Die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses vom 14. Oktober 2026 lässt diese BEDV-Änderungen (Artikel 3 des Entwurfs) unverändert; geändert hat der Ausschuss nur Versteigerungsmenge und Preisregeln für 2027 in der Brennstoffemissionshandelsverordnung[26]. Ein Beschluss des Bundestages war mit Stand 15. Oktober 2026, 15.50 Uhr, amtlich noch nicht veröffentlicht[27].

Das Verfahren nach geltendem Recht:

  • Antragsteller ist der Betreiber der EU-ETS-1-Anlage; zuständig ist das Umweltbundesamt (§§ 3 und 4 BEDV)[11]
  • Antragsfrist: 31. Juli des Jahres, das auf das Abrechnungsjahr folgt (§ 8 Abs. 1 BEDV)[11][14]
  • Antrag über die FMS-Anwendung „ETS-Kompensation“, eingereicht über die Virtuelle Poststelle mit qualifizierter elektronischer Signatur; ab dem Abrechnungsjahr 2023 mit Prüfvermerk einer Prüfstelle, außer die betreffenden Emissionen liegen unter 1.000 Tonnen CO₂[14]
  • Berechnung: maßgebliche Emissionsmenge mal maßgeblicher Preis; ab dem Abrechnungsjahr 2026 gilt der volumengewichtete Durchschnitt der BEHG-Versteigerungen im jeweiligen Jahr (§§ 5 bis 7 BEDV)[11]
  • Eingelagerte Brennstoffe: Einsatznachweis mit dem Emissionsbericht des Folgejahres, auf Antrag verlängerbar (§ 6 Abs. 2 BEDV)[11]
  • Unzulässig ist der Antrag etwa bei gesperrtem Anlagenkonto oder negativem Erfüllungsstatuswert des Vorjahres (§ 4 Abs. 2 BEDV)[11]

Doppelbelastung vermeiden in Österreich: NEHG-EU-ETS-Befreiungsverordnung

§ 20 NEHG 2022 befreit Handelsteilnehmer von der Abgabe nationaler Emissionszertifikate für Energieträger, die zu Heizzwecken an Unternehmen mit Anlagen im Geltungsbereich des EZG 2011 geliefert werden, soweit die Emissionen auch dort abgabepflichtig sind[17]. Eine Doppelbelastung liegt nach § 20 Abs. 3 nur vor, wenn das Unternehmen die nationale Belastung nicht weiterverrechnet[17].

Das Verfahren regelt die NEHG-EU-ETS-Befreiungsverordnung (NEHG-EU-ETS BV), BGBl. II Nr. 335/2025 (ausgegeben am 30. Dezember 2025), erlassen vom Bundesminister für Finanzen[18]. Sie ergänzt die NEHG-Durchführungsverordnung (NEHG-DV, BGBl. II Nr. 334/2025)[18]. Voraussetzung für einen Antrag ist die Registrierung des Anlageninhabers im NEIS (§ 7)[18].

Ältere BMF-Seiten können noch einen früheren Stand zeigen: Die Seite zur Harmonisierung von NEHG 2022 und EU-ETS 2 trägt den Stand 1. Juli 2024 und nennt noch 2027 als Beginn der Versteigerungen; die Phasenseite ist mit 18. Februar 2026 aktualisiert und berücksichtigt die Verschiebung[20][21]. Maßgeblich ist der Rechtstext im RIS.

Für die Überführungsphase ab 2025 sieht die Verordnung vor:

  • Vorabberücksichtigung: Der Anlageninhaber übermittelt dem Handelsteilnehmer vor dem Bezug eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung; der Handelsteilnehmer vermeidet die Doppelbepreisung schon im Überwachungsplan (§ 15)[18]
  • Nachträgliche Berücksichtigung: Antrag über das NEIS ab 1. Mai des Folgejahres, wenn eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt, bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres (§ 18)[18]
  • Vorläufige Sofortberücksichtigung: quartalsweise, wenn Vorab- und nachträgliche Berücksichtigung technisch nicht machbar oder unverhältnismäßig teuer sind (§ 20)[18]
  • Verwendungsbestätigung über das NEIS mit geprüfter Emissionsmeldung und der Erklärung, dass die Belastung nicht weiterverrechnet wurde; Verlängerung um höchstens ein Jahr auf Antrag (§ 21)[18]
  • Spätester Zeitpunkt für Antrag und Bestätigung ist der 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU-ETS 2 zweitfolgenden Jahres (§§ 18 und 21)[18]
  • Ausgeschlossen sind Energieträger, die außerhalb der Anlage verwendet werden, und Mengen mit Befreiung nach §§ 22 und 23 NEHG 2022; nicht rechtzeitig nachgewiesene Vorabbefreiungen fordert die Behörde per Bescheid nach (§§ 6 und 17)[18]

Müllverbrennung, 20-MW-Schwelle und andere Grenzfälle

Gefährliche Abfälle und Siedlungsabfälle, die als Brennstoff verwendet werden, sind von der EU-ETS-2-Tätigkeit ausgenommen[2]. In Deutschland unterliegen Brennstoffe in bestimmten Abfallverbrennungsanlagen dem BEHG, solange der Betreiber nicht nach § 7 Abs. 1 TEHG abgabepflichtig ist (§ 2 Abs. 2a BEHG)[23]. In Österreich sind Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit mehr als 20 MW im EZG 2011 erfasst, jedoch ohne Abgabepflicht (§ 32 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang 3 Z 1a)[19].

Die Grundschwelle für Verbrennungsanlagen im EU-ETS 1 liegt in beiden Ländern bei 20 MW Feuerungswärmeleistung aller Einheiten einer Anlage; Einheiten unter 3 MW werden nicht mitgerechnet[5][19]. Feuerungen, die keiner EU-ETS-1-Anlage zugeordnet sind, werden über den Brennstoff national bepreist und ab 2028 über das EU-ETS 2, soweit Anhang III sie erfasst[2][10][17]. Die kostenlose Zuteilung im EU-ETS 1 und ihren Abbau parallel zum CBAM behandelt ein eigener Leitfaden.

Hinweise auf Fehler oder veraltete Angaben in diesem Leitfaden nehmen wir über die Kontaktseite von CarbonCue entgegen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen EU-ETS 1 und EU-ETS 2?

Das EU-ETS 1 verpflichtet die Betreiber von Anlagen für ihre eigenen Emissionen, zum Beispiel Verbrennungsanlagen ab insgesamt 20 MW Feuerungswärmeleistung[5][19]. Das EU-ETS 2 verpflichtet die Unternehmen, die Brennstoffe für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen[2]. Im EU-ETS 1 gibt es für die Industrie eine kostenlose Zuteilung, im EU-ETS 2 werden alle Zertifikate versteigert[1][22].

EU-ETS 2: Ab wann gilt die Abgabepflicht?

Überwachung und Berichterstattung laufen seit 2025[2]. Abgabepflichtig sind erstmals die Emissionen des Jahres 2028; die erste Abgabe ist bis 31. Mai 2029 fällig[2][3].

Wurde das EU-ETS 2 auf 2028 verschoben?

Ja. Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/667 vom 11. März 2026 verschiebt den Emissionshandel nach Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG auf 2028 und wendet die Regeln des Art. 30k Abs. 2 entsprechend an[3]. Ursprünglich war 2027 das erste Jahr mit Zertifikatemenge und Versteigerung[2].

Muss eine EU-ETS-1-Anlage auch am EU-ETS 2 teilnehmen?

Für die Brennstoffe, die in der EU-ETS-1-Tätigkeit verbrannt werden, nicht; Anhang III nimmt sie aus[2]. Brennstoffe, die am Standort außerhalb der Anlage verbraucht werden, etwa für Fahrzeuge oder Gebäude, sind über den Lieferanten bis 2027 national und ab 2028 im EU-ETS 2 bepreist, soweit Anhang III sie erfasst[2][7][18]. Die Abgrenzung im Einzelfall trifft die Behörde.

Zahlt eine EU-ETS-Anlage in Deutschland zusätzlich den BEHG-CO₂-Preis?

Für Brennstoffe, die in der Anlage eingesetzt werden, soll das nach § 7 Abs. 5 BEHG möglichst vorab durch einen Abzug beim Lieferanten vermieden werden[7]. Was nicht vorab vermieden wird, gleicht das Umweltbundesamt auf Antrag nach der BEDV aus; der Antrag ist bis 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres zu stellen[11][14]. Für Brennstoffe außerhalb der Anlage gilt diese Entlastung nicht[7].

Wie werden EU-ETS-Anlagen in Österreich vom NEHG befreit?

Nach der NEHG-EU-ETS-Befreiungsverordnung (BGBl. II Nr. 335/2025) registriert sich der Anlageninhaber im NEIS[18]. Die Befreiung wird entweder vorab beim Lieferanten auf Basis einer Verwendungsabsichtserklärung berücksichtigt, nachträglich ab 1. Mai des Folgejahres beantragt oder quartalsweise vorläufig gewährt; in allen Fällen ist eine Verwendungsbestätigung mit geprüfter Emissionsmeldung nötig[18].

Gibt es im EU-ETS 2 eine kostenlose Zuteilung?

Nein. Nach Angaben der Europäischen Kommission werden alle Zertifikate des EU-ETS 2 versteigert[1].

Quellen

  1. ETS2: buildings, road transport and additional sectorsEuropäische Kommission, GD KlimapolitikAbgerufen am
  2. Richtlinie (EU) 2023/959 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. L 130 vom 16.5.2023 (Art. 30a, 30b, 30f, 30k, Anhang III), deutsche FassungAmtsblatt der Europäischen Union / EUR-LexAbgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2026/667 vom 11. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 (Klimazwischenziel 2040), Art. 2: Verschiebung des EU-ETS 2 auf 2028, ABl. L vom 18.3.2026, deutsche FassungAmtsblatt der Europäischen Union / EUR-LexAbgerufen am
  4. § 7 TEHG – AbgabeverpflichtungBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  5. TEHG – Anhang 1 (Tätigkeiten, 20-MW-Schwelle, Berechnung der Feuerungswärmeleistung)Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  6. § 11 TEHG – ZuständigkeitenBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  7. § 7 BEHG – Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen (Abs. 5 Doppelbelastung)Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  8. § 10 BEHG – Veräußerung von EmissionszertifikatenBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  9. § 11 BEHG – Ausgleich unzumutbarer Härten, Doppelbelastung, Carbon LeakageBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  10. § 24 BEHG – ÜbergangsbestimmungenBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  11. BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  12. Drucksache 21/7869: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Gesetzentwurf der Bundesregierung, 07.09.2026)Deutscher BundestagAbgerufen am
  13. BEHG-Änderung: Anhörung, Ausschussberatung und Abstimmungstermin (KW 41/2026)Deutscher Bundestag, TextarchivAbgerufen am
  14. EU-ETS-1-Kompensation (BEDV)Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)Abgerufen am
  15. Wichtige Informationen zum Vorabzug von BrennstoffmengenDeutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)Abgerufen am
  16. Nationaler Emissionshandel (nEHS) und EU-ETS 2Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)Abgerufen am
  17. Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022), geltende FassungRechtsinformationssystem des Bundes (RIS)Abgerufen am
  18. NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 335/2025Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)Abgerufen am
  19. Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), konsolidierte Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)Abgerufen am
  20. NEHG 2022: Entwicklung und HandelsphasenBundesministerium für Finanzen (Österreich)Abgerufen am
  21. Harmonisierung von NEHG 2022 und EU-ETS 2Bundesministerium für Finanzen (Österreich)Abgerufen am
  22. EU ETS: Free allocationEuropäische Kommission, GD KlimapolitikAbgerufen am
  23. § 2 BEHG – AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  24. hib 692/2026: Regierungsentwurf zur BEHG-Änderung (Drucksache 21/7869)Deutscher Bundestag, heute im bundestagAbgerufen am
  25. § 56 TEHG – Übergangsregelung zum Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen MarktentwicklungenBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  26. Drucksache 21/8626: Beschlussempfehlung und Bericht des Umweltausschusses zu 21/7869 und 21/8252 (14.10.2026, Vorabfassung)Deutscher BundestagAbgerufen am
  27. Brennstoffemissionshandelsgesetz: zweite und dritte Beratung am 15.10.2026 (Tagesordnung KW 42/2026)Deutscher Bundestag, TextarchivAbgerufen am
  28. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 77, 78 und 82 (Bundesrat, Zustandekommen, Ausfertigung und Verkündung)Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am