Zum Inhalt springen
CarbonCue

EU-ETS · Überwachung und Bericht

Emissionsbericht 2026 im EU-ETS 1: bis 31. März 2027 verifiziert einreichen

Für Anlagen im EU-ETS 1 ist der Emissionsbericht über das Jahr 2026 bis 31. März 2027 verifiziert einzureichen: in Deutschland bei der DEHSt, in Österreich als Emissionsmeldung beim BMLUK[3][13]. Grundlage ist der genehmigte Überwachungsplan[3][7]. Bis zum selben Tag sind die geprüften Emissionen im Unionsregister zu bestätigen. Die Zertifikate sind bis 30. September abzugeben[7][19].

Stand: Verantwortlich: Mashood Raza Syed, Florian Zainzinger

Auf einen Blick

  • 31. März 2027: verifizierter Emissionsbericht über 2026. DE: an die DEHSt, Frist nach § 21 Abs. 1, Verifizierung nach § 5 Abs. 2 TEHG. AT: an das BMLUK, Frist nach § 9 Abs. 1, Prüfgutachten nach § 10 Abs. 1 EZG 2011[1][3][13].
  • Am selben Tag: geprüfte Emissionen im Unionsregister eingetragen und von der Prüfstelle bestätigt. Fehlt das, wird das Anlagenkonto ab 1. April gesperrt[7][19].
  • Neu für die Daten 2026: Hat derselbe leitende Prüfer die Jahre 2021 bis 2025 verifiziert, ist ein anderer leitender Prüfer nötig (Art. 43 Abs. 8 AVR)[7].
  • Bei kostenloser Zuteilung kommt ein Bericht über die Aktivitätsraten hinzu: in AT nach § 24a Abs. 4 EZG 2011 bis 31. März, in DE als Zuteilungsdatenbericht nach DEHSt-Vorgaben[7][12][13].
  • Überwachungsplan: In DE sind erhebliche Änderungen unverzüglich anzuzeigen, nicht erhebliche gesammelt bis 31. Dezember. In AT sind geplante wesentliche Änderungen spätestens bis 31. Dezember zu melden[7][13].
  • Danach: Verbesserungsbericht bis 30. Juni, nur wenn fällig; Abgabe der Zertifikate bis 30. September[7][13][19].
  • Fehlt der Bericht: in DE Kontosperre und Bußgeld (§§ 45, 49 TEHG), in AT Festsetzung per Bescheid und Verwaltungsstrafe (§§ 10a, 52 EZG 2011)[6][13][24].

Kurzantwort: Bis wann muss der Emissionsbericht abgegeben werden?

Der Emissionsbericht für ein Kalenderjahr ist bis 31. März des Folgejahres einzureichen, und zwar bereits verifiziert[1][3][13]. Für den Bericht über das Jahr 2026 ist das der 31. März 2027. Bis zum selben Tag sind die geprüften Emissionen im Unionsregister einzutragen und von der Prüfstelle zu bestätigen[7][19].

Gemeint ist der Bericht von Anlagenbetreibern im EU-ETS 1. In Deutschland gibt es daneben den Emissionsbericht, den Inverkehrbringer von Brennstoffen im nationalen Emissionshandel nach BEHG und EBeV 2030 abgeben. Für ihn gelten eigene Regeln[7].

Österreich verwendet im Gesetz andere Begriffe: Das EZG 2011 spricht von „Emissionsmeldung“ und „Prüfgutachten“, den Überwachungsplan nennt es „Überwachungskonzept“ (§ 4 Abs. 3 Z 3, § 6 Abs. 4)[13]. Das BMLUK verwendet auf seinen Formularseiten „Jährlicher Emissionsbericht“ und „Monitoringkonzept“[14][16].

Emissionsbericht im EU-ETS 1: Deutschland und Österreich im Vergleich
ThemaDeutschlandÖsterreich
Rechtsgrundlage§ 5 Abs. 2 (Verifizierung) und § 21 Abs. 1 (Frist) TEHG[1][3]§ 9 Abs. 1 (Frist) und § 10 Abs. 1 (Prüfgutachten) EZG 2011[13]
Frist31. März des Folgejahres[3]31. März des Folgejahres[13]
EmpfängerDEHSt im Umweltbundesamt[7]BMLUK[13][14]
ÜbermittlungErstellung im Formular-Management-System (FMS), Versand über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit elektronischer Signatur von Prüfstelle und Betreiber[7]elektronisch, mit dem Berichtsformular der Europäischen Kommission (Excel)[14]
Prüfungakkreditierte Prüfstelle nach § 14 TEHG und AVR; Akkreditierung durch die DAkkS[5][7]unabhängige Prüfeinrichtung nach § 14 EZG 2011, Prüfgutachten liegt der Meldung bei; Akkreditierung laut BMLUK durch Akkreditierung Austria[13][18]
Registereintragkontobevollmächtigte Person des Betreibers oder der Prüfstelle trägt ein, die Prüfstelle genehmigt den Eintrag[7]kontobevollmächtigte Personen der Prüfstelle tragen ein und bestätigen[19][20]

Der Jahreszyklus: vom Überwachungsplan bis zur Abgabe

Der Überwachungsplan muss vor Beginn des Überwachungszeitraums genehmigt sein[21]. Danach wiederholt sich jedes Jahr dieselbe Abfolge.

Anlagen mit kostenloser Zuteilung berichten zusätzlich ihre Aktivitätsraten. In Österreich ist dieser Bericht nach § 24a Abs. 4 EZG 2011 jährlich bis 31. März mit Prüfgutachten zu übermitteln[13][15]. In Deutschland heißt er Zuteilungsdatenbericht und ist für jedes Jahr bis 31. März des Folgejahres bei der DEHSt einzureichen[12]. Der DEHSt-Leitfaden nennt ausdrücklich auch die Zuteilungsdatenberichte 2026 als zu verifizierende Daten[7].

Die Abgabefrist am 30. September und die Folgen einer zu geringen Abgabe behandelt der Leitfaden „Abgabefrist 30. September und Sanktionen“.

Fristen im jährlichen Zyklus (Berichtsjahr n)
ZeitpunktPflicht
1. Januar bis 31. Dezember, Jahr nÜberwachung nach dem genehmigten Plan; erhebliche Planänderungen in DE unverzüglich anzeigen[7]
31. Dezember, Jahr nDE: nicht erhebliche Planänderungen spätestens jetzt anzeigen[7]; AT: geplante wesentliche Änderungen, auch der Überwachungsmaßnahmen, spätestens jetzt melden (§ 6 Abs. 1 EZG 2011)[13]
31. März, Jahr n+1verifizierter Emissionsbericht; geprüfte Emissionen im Unionsregister eingetragen und bestätigt; bei kostenloser Zuteilung Bericht über die Aktivitätsraten[3][7][12][13][19]
ab 1. April, Jahr n+1Sperre von Anlagenkonten ohne bestätigte geprüfte Emissionen[7][19]
30. Juni, Jahr n+1Verbesserungsbericht nach Art. 69 MVO, sofern fällig[7][13]
30. September, Jahr n+1Abgabe der Zertifikate für Jahr n[7][19]

Überwachungsplan: Genehmigung und Änderungen

Im Überwachungsplan beschreibt der Betreiber die Emissionsquellen und Stoffströme und legt fest, wie die Emissionen ermittelt werden. Der genehmigte Plan ist die verbindliche Grundlage für Überwachung und Bericht (Art. 11 der Monitoring-Verordnung, DVO (EU) 2018/2066, kurz MVO)[7].

Die Anforderungen hängen von der Anlagenkategorie ab: Kategorie A bis 50.000 t CO₂-Äq pro Jahr, Kategorie B bis 500.000 t, Kategorie C darüber[7]. Anlagen unter 25.000 t CO₂-Äq pro Jahr gelten als Anlagen mit geringen Emissionen und gehören zur Kategorie A (Art. 47 MVO)[7]. Für sie genügt Ebene 1, und Brennstoff- und Materialmengen dürfen über Rechnungen belegt werden. Außerdem muss die Einhaltung der im Plan festgelegten Ebenen und Unsicherheiten nicht eigens nachgewiesen werden[7]. Die Ebenen bleiben also Teil des Plans[7]. Für Tätigkeiten mit N₂O-Emissionen gelten diese Erleichterungen nicht[7]. Überschreitet eine solche Anlage die Schwelle, ist das der DEHSt unverzüglich anzuzeigen und der Plan anzupassen, außer in den Fällen des Art. 47 Abs. 8 MVO[7].

Die Behörde darf Standardwerte für Berechnungsfaktoren veröffentlichen (Art. 31 Abs. 1 Buchst. c MVO). Die DEHSt-Liste steht in Anhang 4 ihres Leitfadens und ist im FMS hinterlegt. Im Plan wird die Datenquelle festgelegt, nicht der einzelne Wert[7][22].

Die MVO unterscheidet erhebliche und nicht erhebliche Änderungen (Art. 15)[7]. Erhebliche Änderungen sind in Deutschland unverzüglich in den Plan zu übernehmen und möglichst vor ihrer Anwendung bei der DEHSt anzuzeigen (§ 6 Abs. 4 i. V. m. § 22 Abs. 3 TEHG)[7]. Geht die Anzeige erst nach der Anwendung ein, genehmigt die DEHSt rückwirkend nur, wenn der bisherige Plan zu unvollständigen Daten führt. Die Rückwirkung reicht höchstens bis zum 1. Januar des laufenden Überwachungszeitraums, und Anzeigen bis 31. März können noch für das Vorjahr gelten[7]. Sonst wirkt die Genehmigung nur für die Zukunft, und bis dahin wird nach der bisher genehmigten Methode berichtet[7].

Nicht erhebliche Änderungen, etwa ein neuer Ansprechpartner oder der Wechsel zu einem akkreditierten Labor, werden gesammelt und spätestens bis 31. Dezember angezeigt[7]. Ein nicht oder verspätet eingereichter Überwachungsplan ist nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 TEHG bußgeldbewehrt. Das gilt auch für einen Plan, der nicht rechtzeitig angepasst wurde[7][24].

Als erheblich nennt der DEHSt-Leitfaden unter anderem:

  • neue Stoffströme oder Emissionsquellen[7]
  • eine andere Ebene oder ein Wechsel der Überwachungsmethode, etwa zur kontinuierlichen Emissionsmessung[7]
  • einen Messgerätewechsel, wenn sich der Nachweis der Ebene ändert; der Austausch gegen ein geeichtes Messgerät zählt nicht dazu[7]
  • einen Laborwechsel, außer zu einem nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor[7]
  • eine geringere Probenahme- oder Analysenhäufigkeit[7]
  • eine neue Anlagenkategorie, wenn dadurch höhere Ebenen gelten[7]

Was in den Emissionsbericht gehört

Der Bericht fasst die Überwachung eines Kalenderjahres zusammen und ist für jede Anlage gesondert abzugeben[7]. Die Emissionen werden entweder berechnet, mit der Standardmethode oder einer Massenbilanz, oder kontinuierlich gemessen. Mit Genehmigung lassen sich die Methoden kombinieren, solange es weder Lücken noch Doppelerfassungen gibt[7].

Bei der Standardmethode ergibt sich das fossile CO₂ einer Verbrennung aus Brennstoffmenge, unterem Heizwert, Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor und fossilem Anteil[7]. Der fossile Anteil ist 100 Prozent minus der anrechenbare biogene Anteil. Für den Abzug von Biomasse sind je nach Verwendung die Nachhaltigkeitskriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie nachzuweisen[7]. Seit dem Berichtsjahr 2024 können auch bestimmte weitere Brennstoffe die Abgabepflicht mindern, wenn sie die delegierten Verordnungen (EU) 2023/1184 und 2023/1185 erfüllen. Gemeint sind erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO), kohlenstoffhaltige Recyclingbrennstoffe (RCF) und synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe (SLCF)[7].

In Deutschland enthält der Bericht zusätzlich Angaben zu Brennstofflieferungen. Sie verhindern, dass Brennstoffe in EU-ETS-1-Anlagen zugleich im nationalen Emissionshandel belastet werden. Auch diese Daten müssen der DEHSt bis 31. März vorliegen[7].

Fallen Daten aus, etwa durch ein defektes Messgerät, schätzt der Betreiber konservativ: Die berichtete Menge darf mit 95 Prozent Sicherheit nicht unter den tatsächlichen Emissionen liegen. Die Prüfstelle muss die Schätzung bestätigen[7].

Verifizierung durch die Prüfstelle

Die Prüfung richtet sich nach der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung, DVO (EU) 2018/2067 (AVR)[7]. Der Betreiber beauftragt die Prüfstelle als unabhängigen Dritten[7]. Sie muss bei Fertigstellung des Prüfgutachtens für den Tätigkeitsbereich der Anlage akkreditiert sein. Akkreditierungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten werden anerkannt[7][18].

Ziel ist die Feststellung mit hinreichender Sicherheit, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält. Das Prüfurteil lautet „zufriedenstellend“, ausnahmsweise „zufriedenstellend mit Anmerkungen“, oder „nicht zufriedenstellend“[7]. Wesentlich sind dabei nicht nur Abweichungen oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle nach Art. 23 AVR, sondern jede Falschangabe, die die Bewertung durch die Behörde beeinflussen könnte[7].

Zur Prüfung gehören Prüfhandlungen vor Ort, auch Datenstichproben, Originalbelege und Interviews. Auf die Standortbegehung kann nur unter den Voraussetzungen des Art. 31 AVR verzichtet werden[7]. Wendet ein Betreiber einen noch nicht genehmigten Überwachungsplan an, hält die Prüfstelle das im Prüfbericht fest. Entspricht die abweichende Methode nicht der MVO und fehlen Daten nach dem genehmigten Plan, lautet das Urteil „nicht zufriedenstellend“[7].

Deutschland: Emissionsbericht und Überwachungsplan bei der DEHSt (§§ 5, 6, 21 TEHG)

§ 5 Abs. 1 TEHG verpflichtet Betreiber, ihre Emissionen eines Kalenderjahres zu ermitteln und zu berichten. Nach Abs. 2 müssen die Angaben von einer Prüfstelle nach § 14 Abs. 1 verifiziert sein[1]. Nach § 21 Abs. 1 TEHG werden die Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan ermittelt, und der Bericht ist bis 31. März des Folgejahres einzureichen[3].

Nach § 6 TEHG ist für jede Handelsperiode ein Überwachungsplan zur Genehmigung einzureichen. Ändern sich die Anforderungen, ist er unverzüglich anzupassen und erneut vorzulegen[2]. § 22 TEHG ergänzt Einreichungsfristen, etwa für Anlagen, die erst während einer Handelsperiode berichtspflichtig werden. Er regelt außerdem die Anpassungspflicht bei erheblichen Änderungen nach Art. 15 Abs. 3 MVO[4].

Die Zuständigkeit ist geteilt: Die Landesbehörde entscheidet mit der Emissionsgenehmigung, was überwacht wird; die DEHSt genehmigt mit dem Überwachungsplan, wie[7]. Der Bericht wird im FMS erstellt. Die Prüfstelle signiert die VPS-Nachricht mit dem verifizierten Bericht und sendet sie an den Betreiber. Dieser signiert sie ebenfalls und leitet die Originalnachricht an die DEHSt weiter. Eine neue Nachricht mit angehängtem Bericht genügt nicht, weil dann die Signatur der Prüfstelle fehlt[7].

Maßgebliche Arbeitshilfe ist der DEHSt-Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen, Stand September 2026[7].

Österreich: Emissionsmeldung und Überwachungskonzept nach EZG 2011 (BMLUK)

Die Genehmigung einer Anlage enthält nach § 4 Abs. 3 Z 3 EZG 2011 ein Überwachungskonzept[13]. § 7 verpflichtet zur Überwachung nach dem EZG 2011, dessen Anhang 4, der DVO (EU) 2018/2066 und dem Genehmigungsbescheid[13]. Zuständig für die Genehmigung ist je nach Anlage der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau oder die für die emittierenden Anlagenteile zuständige Bundesbehörde (§ 49 Abs. 1)[13].

Nach § 9 Abs. 1 ist die Emissionsmeldung für jedes Kalenderjahr bis 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln[13]. Nach § 10 Abs. 1 liegt ihr ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung bei. Stellt diese wesentliche Falschangaben fest, fällt das Prüfgutachten nicht zufriedenstellend aus (§ 10 Abs. 3)[13]. Bestehen begründete Zweifel, die nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, prüft das Ministerium die Meldung gesondert (§ 10 Abs. 4)[13].

Geplante wesentliche Änderungen, auch an den Überwachungsmaßnahmen, sind nach § 6 Abs. 1 unverzüglich, spätestens bis 31. Dezember, der zuständigen Behörde zu melden. Der Verbesserungsbericht ist bis 30. Juni vorzulegen und zugleich dem Ministerium zu übermitteln[13]. Ändern sich die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften, sind die Angaben nach § 6 Abs. 2 binnen vier Monaten nach deren Inkrafttreten anzupassen und zur Genehmigung vorzulegen[13]. Geschieht das nicht rechtzeitig, schreibt die Behörde die Änderungen des Überwachungskonzepts per Bescheid vor (§ 6 Abs. 4)[13].

Wann ein Verbesserungsbericht fällig ist, ergibt sich aus Art. 69 MVO, auf den § 7 EZG 2011 über die DVO (EU) 2018/2066 verweist[7][13]. Maßgeblich sind die Intervalle des Art. 69 MVO in der geltenden Fassung; die BMLUK-Formularseite zum Monitoringkonzept nennt noch ältere Intervalle aus der Zeit vor der MVO-Änderung 2023[16].

Das BMLUK stellt das Berichtsformular auf der Seite „Jährlicher Emissionsbericht“ bereit[14], dazu Formulare für Monitoringkonzept und Verbesserungsbericht[16][17].

Emissionsbericht 2026 (fällig 31. März 2027): was neu ist

Der Bericht über das Jahr 2026 folgt der MVO in der Fassung der DVO (EU) 2024/2493 vom 23. September 2024. Die AVR wurde zuletzt durch die DVO (EU) 2025/1192 vom 18. Juni 2025 geändert[21]. Daraus und aus nationalen Vorgaben ergeben sich für das Berichtsjahr 2026 vor allem diese Punkte:

  • DE: Neue Standardfaktoren der DEHSt-Liste für Erdgas H und Erdgas L, anzuwenden ab dem Berichtsjahr 2026[7][9]. Wer andere Werte verwenden wollte, hatte den Plan bis 31. Dezember 2025 zu ändern[9].
  • DE: Die FMS-Anwendung für Überwachungspläne fragt seit November 2025 bei Abfällen die Abfallschlüsselnummer ab. Abzüge für CO₂, das nach Art. 49a MVO dauerhaft in Produkten gebunden ist, werden in einem Begleitdokument erläutert[9].
  • DE: Der Leitfaden mit Stand September 2026 ist an das TEHG 2025 angepasst und ergänzt Hinweise zu CCU, CCS und zum Registereintrag[7].
  • Prüferrotation: Hat derselbe leitende Prüfer die Daten 2021 bis 2025 verifiziert, muss nach Art. 43 Abs. 8 AVR ein anderer leitender Prüfer die Daten 2026 verifizieren[7].
  • AT: Das BMLUK hat das Berichtsformular am 28. November 2025 aktualisiert. Neu sind Eingaben für Brennstoffe mit Emissionsfaktor null, die Blätter „Fa_CCUS“ und „Fb_AnnexXa“, die Siedlungsabfallverbrennung als Tätigkeit und die 2025 angepassten Erdgas-Standardfaktoren für Ebene 2a[14].
  • AT: Das Formular für das Monitoringkonzept wurde am 21. Juli 2026 korrigiert; eine Überarbeitung bestehender Konzepte ist laut BMLUK deshalb nicht nötig[16].
  • Siedlungsabfall: Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen über 20 MW Feuerungswärmeleistung überwachen und berichten seit 1. Januar 2024. Eine Abgabepflicht besteht derzeit nicht, und Anlagen für gefährliche Abfälle sind nicht erfasst[11]. Die Kommission hat am 17. Juli 2026 mit COM(2026) 616 vorgeschlagen, die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle über 3 t pro Stunde ab 2031 schrittweise abgabepflichtig zu machen, ab 2034 vollständig (Art. 12a des Vorschlags)[26]. Das ist ein Vorschlag, kein geltendes Recht[25][26].

Wenn der Emissionsbericht fehlt oder zu spät kommt

In Deutschland sperrt die DEHSt nach § 45 TEHG das Konto, bis ein ordnungsgemäßer Bericht vorliegt oder sie die Emissionen nach § 46 Abs. 2 TEHG geschätzt hat[6][23]. Ein nicht, unrichtig, unvollständig oder verspätet erstatteter Bericht ist zudem eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 TEHG, auch bei Fahrlässigkeit[24]. In Österreich dürfen ohne zufriedenstellendes Prüfgutachten keine Zertifikate übertragen werden (§ 10 Abs. 6 EZG 2011). Fehlt die geprüfte Meldung, setzt das Ministerium die Emissionen per Bescheid fest (§ 10a), und § 52 Abs. 1 Z 2 sieht eine Verwaltungsstrafe vor[13]. Ohne bestätigte Emissionen im Unionsregister werden Anlagenkonten ab 1. April gesperrt[7][19]. Die Folgen für die Abgabe beschreibt der Leitfaden „Abgabefrist 30. September und Sanktionen“.

Häufige Fragen

Bis wann muss der Emissionsbericht abgegeben werden?

Bis 31. März des Folgejahres, bereits verifiziert. Für das Berichtsjahr 2026 ist das der 31. März 2027. In Deutschland folgt die Frist aus § 21 Abs. 1 und die Verifizierung aus § 5 Abs. 2 TEHG, in Österreich die Frist aus § 9 Abs. 1 und das Prüfgutachten aus § 10 Abs. 1 EZG 2011[1][3][13].

Wer prüft den Emissionsbericht?

Eine vom Betreiber beauftragte Prüfstelle, die nach der AVR akkreditiert ist. In Deutschland akkreditiert die DAkkS, für Österreich nennt das BMLUK Akkreditierung Austria. Akkreditierungen aus anderen EU-Staaten werden anerkannt[7][18]. Für die Daten 2026 gilt die Rotationsregel für leitende Prüfer nach Art. 43 Abs. 8 AVR[7].

Was ist ein Überwachungsplan nach § 6 TEHG?

Das anlagenspezifische Dokument, das Emissionsquellen, Stoffströme und Ermittlungsmethoden festlegt. Es ist für jede Handelsperiode zur Genehmigung einzureichen; in Deutschland genehmigt die DEHSt[2][7]. In Österreich heißt das Gegenstück im Gesetz Überwachungskonzept, beim BMLUK Monitoringkonzept[13][16].

Wann muss der Überwachungsplan geändert werden?

Bei erheblichen Änderungen nach Art. 15 MVO, etwa neuen Stoffströmen oder einem Methoden- oder Ebenenwechsel. In Deutschland ist das unverzüglich anzuzeigen, möglichst vor der Anwendung. Nicht erhebliche Änderungen werden gesammelt bis spätestens 31. Dezember angezeigt[7]. In Österreich sind geplante wesentliche Änderungen spätestens bis 31. Dezember zu melden[13].

Was ist ein Verbesserungsbericht?

Ein Bericht nach Art. 69 MVO, fällig jeweils bis 30. Juni. Regelmäßig ist er in drei Fällen vorzulegen: bei Anlagen der Kategorien B und C, die nicht die höchsten Ebenen anwenden, bei Anlagen der Kategorie A, die hinter den zulässigen Erleichterungen zurückbleiben, und bei Fall-back-Methoden nach Art. 22 MVO. Der Abstand beträgt für Kategorie C zwei, für B drei und für A fünf Jahre; die DEHSt kann ihn höchstens verdoppeln[7][8]. Außerdem ist er fällig, wenn die Prüfstelle Nichtkonformitäten oder Verbesserungsempfehlungen festgehalten hat. Davon sind Anlagen unter 25.000 t CO₂-Äq befreit[7].

Gibt es einen vereinfachten Überwachungsplan?

Nicht als eigenes Verfahren: In Deutschland wird auch für Anlagen mit geringen Emissionen der Plan im FMS erstellt, die Einstufung erfolgt dort über ein eigenes Feld[10]. Vereinfacht ist der Inhalt: Anlagen unter 25.000 t CO₂-Äq pro Jahr können nach Art. 47 MVO etwa Ebene 1 anwenden und Mengen über Rechnungen belegen, außer bei N₂O-Tätigkeiten[7].

Was passiert, wenn der Emissionsbericht zu spät kommt?

In Deutschland wird das Konto nach § 45 TEHG gesperrt, die DEHSt kann die Emissionen nach § 46 Abs. 2 schätzen, und § 49 Abs. 1 Nr. 1 TEHG sieht ein Bußgeld vor[6][23][24]. In Österreich gelten das Übertragungsverbot nach § 10 Abs. 6, die Festsetzung per Bescheid nach § 10a und die Verwaltungsstrafe nach § 52 EZG 2011[13]. Ohne bestätigte Emissionen im Unionsregister wird das Anlagenkonto ab 1. April gesperrt[19].

Quellen

  1. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), § 5 Ermittlung von Emissionen und EmissionsberichtBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  2. TEHG, § 6 ÜberwachungsplanBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  3. TEHG, § 21 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht (Anlagen)Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  4. TEHG, § 22 Überwachungsplan (Anlagen)Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  5. TEHG, § 14 PrüfstellenBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  6. TEHG, § 45 Durchsetzung der BerichtspflichtBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  7. Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen, 4. Handelsperiode, Stand September 2026Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UmweltbundesamtAbgerufen am
  8. Verbesserungsbericht 2021–2030 (ab 2024)DEHStAbgerufen am
  9. Europäischer Emissionshandel 1: FMS-Anwendung „Überwachungsplan 2021 bis 2030“ steht bereit (Newsletter vom 06.11.2025)DEHStAbgerufen am
  10. FAQ stationäre AnlagenDEHStAbgerufen am
  11. Abfallverbrennung im EU-ETS 1DEHStAbgerufen am
  12. Zuteilungsdatenbericht 2024 bis 2030 (Webseite, letzte Aktualisierung 26.01.2026)DEHStAbgerufen am
  13. Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), geltende Fassung, insbesondere §§ 4, 6, 7, 9, 10, 10a, 14, 24a, 49, 52Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)Abgerufen am
  14. Jährlicher Emissionsbericht (Anlagen)Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK)Abgerufen am
  15. Formulare zur Berichterstattung, für Anträge sowie Meldungen gemäß EZG 2011BMLUKAbgerufen am
  16. MonitoringkonzeptBMLUKAbgerufen am
  17. VerbesserungsberichtBMLUKAbgerufen am
  18. Anforderungen an unabhängige PrüfeinrichtungenBMLUKAbgerufen am
  19. Termine im EmissionshandelÖsterreichisches Emissionshandelsregister (Umweltbundesamt)Abgerufen am
  20. Unabhängige PrüfeinrichtungenÖsterreichisches Emissionshandelsregister (Umweltbundesamt)Abgerufen am
  21. Monitoring, reporting and verification of EU ETS emissionsEuropäische Kommission, GD KlimapolitikAbgerufen am
  22. Überwachungsplan 2021–2030DEHStAbgerufen am
  23. TEHG, § 46 Durchsetzung der AbgabepflichtBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  24. TEHG, § 49 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.deAbgerufen am
  25. EU Commission publishes EU ETS review proposalInternational Carbon Action Partnership (ICAP)Abgerufen am
  26. COM(2026) 616 final: Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (Begründung und Art. 12a), Ratsdokument ST 12073/26Europäische Kommission / Rat der Europäischen UnionAbgerufen am