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Ratgeber · Deutschland und Österreich

EU-ETS-Wissen

Hier finden Sie Ratgeber zu Fristen und Regeln im EU-Emissionshandel für Betreiber ortsfester Anlagen in Deutschland und Österreich. Jeder Beitrag nennt seine Quellen mit Abrufdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ratgeber

  • EU-ETS-1 · Compliance-Zyklus · Deutschland und Österreich

    Abgabefrist 30. September: Was passiert, wenn Emissionsberechtigungen fehlen

    Betreiber ortsfester Anlagen im EU-ETS-1 müssen bis zum 30. September Berechtigungen in Höhe der Emissionen des Vorjahres abgeben. Für jede fehlende Tonne setzt die Behörde in Deutschland eine Zahlungspflicht fest, in Österreich wird eine Sanktionszahlung mit Bescheid vorgeschrieben; beide gehen von 100 Euro aus und steigen mit dem europäischen Verbraucherpreisindex, in Deutschland für das Berichtsjahr 2025 auf 135,31 Euro je Tonne. Die fehlenden Berechtigungen müssen trotzdem nachträglich abgegeben werden.

    Stand:

  • EU-ETS · Kostenlose Zuteilung

    Kostenlose Zuteilung und CBAM-Faktor 2026–2034

    Für Waren aus Anhang I der CBAM-Verordnung wird die kostenlose Zuteilung im EU-ETS ab 2026 mit dem CBAM-Faktor gekürzt: von 97,5 % im Jahr 2026 bis 14 % im Jahr 2033; ab 2034 gibt es für diese Waren keine kostenlose Zuteilung mehr. Anlagen, die weder Anhang-I-Waren herstellen noch Wärme für deren Herstellung liefern, trifft der CBAM-Faktor nicht, wohl aber Carbon-Leakage-Faktor, Emissionswerte 2026–2030 und Konditionalität. Die Kommission hat am 17.07.2026 vorgeschlagen, das Abschmelzen bis 2038 zu strecken; das ist ein Vorschlag, kein geltendes Recht.

    Stand:

  • EU-ETS · Abfallverbrennung

    Müllverbrennung und CO₂-Zertifikate: EU-ETS-Berichtspflicht seit 2024, BEHG und Vorschlag ab 2031

    Müllverbrennungsanlagen (Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen über 20 MW) fallen seit 2024 nur für Überwachung, Bericht und Prüfung unter den EU-ETS. CO₂-Zertifikate der EU geben sie nicht ab, kostenlose Zuteilung erhalten sie nicht. In Deutschland gilt zusätzlich das BEHG. Der Kommissionsvorschlag COM(2026) 616 sieht eine Abgabepflicht ab 2031 vor; beschlossen ist er nicht. Eine Abgabepflicht ab 2028 ist weder beschlossen noch vorgeschlagen.

    Stand:

  • EU-ETS · Kostenlose Zuteilung

    Zuteilungsdatenbericht und Aktivitätsrate: wann sich die kostenlose Zuteilung ändert

    Weicht der Durchschnitt der Aktivitätsrate aus den zwei Vorjahren um mehr als 15 % von der historischen Aktivitätsrate ab, ändert sich die kostenlose Zuteilung des Zuteilungselements, nach oben wie nach unten, sofern mindestens 300 Zertifikate betroffen sind. Grundlage ist ein verifizierter Bericht bis 31. März: der Zuteilungsdatenbericht an die DEHSt, in Österreich der Aktivitätsratenbericht an das BMLUK.

    Stand:

  • EU-ETS · Überwachung und Bericht

    Emissionsbericht 2026 im EU-ETS 1: bis 31. März 2027 verifiziert einreichen

    Für Anlagen im EU-ETS 1 ist der Emissionsbericht über das Jahr 2026 bis 31. März 2027 verifiziert einzureichen: in Deutschland bei der DEHSt, in Österreich als Emissionsmeldung beim BMLUK. Grundlage ist der genehmigte Überwachungsplan. Bis zum selben Tag sind die geprüften Emissionen im Unionsregister zu bestätigen. Die Zertifikate sind bis 30. September abzugeben.

    Stand:

  • EU-ETS · Abgrenzung

    EU-ETS 1 und EU-ETS 2: Unterschied, Start 2028 und Folgen für Industrieanlagen

    Das EU-ETS 1 verpflichtet Betreiber von Anlagen, das EU-ETS 2 die Unternehmen, die Brennstoffe für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen. Brennstoffe, die in EU-ETS-1-Tätigkeiten verbrannt werden, sind ausgenommen; abgabepflichtig sind erstmals die Emissionen 2028, bis dahin gelten in Deutschland das BEHG und in Österreich das NEHG 2022.

    Stand: